Christoph Strecker*: Heiner Geißlers Zauberspruch

Überlegungen zum „Schlichterspruch“

* Christoph Strecker, am 8.12.2010
* ist Richter a.D. und Mediator (www.christoph-strecker.eu) und natürlich AnStifter

Dem „Schlichterspruch“ wird in der öffentlichen Diskussion eine Bedeutung beigemessen, die ihm nicht zukommt. Mit den nachfolgenden rechtlichen und konflikttheoretischen Überlegungen will ich dazu ermutigen, sich von seinen Wirkungen zu befreien – im Sinne der von Heiner Geißler mehrfach beschworenen „Aufklärung“.

  1. Das Ende des Schlichtungsverfahrens hat einige Ratlosigkeit hinterlassen.
    1. In vielen vom Schlichter Heiner Geißler sehr gut und souverän geleiteten Sitzungen waren wohl fast alle von den Beteiligten für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkte und die dazugehörigen Fakten ausführlich erörtert worden, wobei die beiden Seiten einander zuhörten und das interessierte Publikum sich umfassend informieren konnte.
    2. Am Ende hat der Schlichter einige Empfehlungen ausgesprochen, mit denen die Projektbetreiber von S 21 gut leben können und durch deren Harmlosigkeit die Gegner sich düpiert fühlen. Diese Empfehlungen werden jetzt als „Schlichterspruch“ bezeichnet.
    3. Damit wird ihnen eine Bedeutung beigemessen, die denjenigen, der sie nicht akzeptiert, unter Rechtfertigungszwänge setzt. So sagte Cem Özdemir, ehe er zurückgepfiffen wurde, eilfertig: „Die Grünen akzeptieren den Schlichterspruch.“
    4. Außerdem verleitet die Bezeichnung zu dem Irrtum, Geißler habe etwas angeordnet und andere ebenfalls mögliche Anordnungen unterlassen. Andreas Zielcke schreibt in der SZ.: „Bis zum Abschluss des Stresstests keinen Baustop zu verhängen, ist ein … handwerklicher und … politischer Fehler.“

    Um die Tragweite der Empfehlungen und auch deren Grenzen beurteilen zu können, kann eine Darstellung der begrifflichen Zusammenhänge in den Bereichen von rechtlichen Auseinandersetzungen und Konfliktmanagement hilfreich sein.

  2. Außenstehende können auf mancherlei Weise in die Lösung von Konflikten einbezogen werden. Das lässt sich in einem Kontinuum darstellen: von der im Konsens der Parteien gefundenen Lösung, die auf der Verständigung mit Hilfe externer Gesprächsleitung beruht, bis zur fremdbestimmten Lösung, die darauf beruht, dass ein gesetzlich zuständiges Gericht auf der Basis der geltenden Gesetze entscheidet.
    1. Wenn die Parteien mit Hilfe eines Dritten im Gespräch selbst eine gemeinsame Lösung finden wollen, können sie eine Mediation vereinbaren. Die Rolle des Mediators besteht darin (und beschränkt sich darauf), den Parteien bei der Bewältigung der Spannungen, bei der Artikulation ihrer Bedürfnisse und bei der Suche nach Lösungen für ihren Konflikt zu helfen. Das Ziel ist, sie ihre eigenen Lösungen finden zu lassen. Der Mediator äußert auch zum Gegenstand der Auseinandersetzung keine eigene Meinung und macht keine eigenen Vorschläge, keinesfalls trifft er eine Entscheidung. Die Verbindlichkeit des Ergebnisses folgt allein daraus, dass die Parteien selbst sich darauf verständigt haben.
    2. Besteht keinerlei Möglichkeit der Verständigung mehr, bleibt nur die Entscheidung durch ein Gericht. Dessen Zuständigkeit sowie die Verfahrensregeln als auch die Kriterien für die Entscheidung ergeben sich aus dem Gesetz. Hieraus ergibt sich auch die Verbindlichkeit der Entscheidung.
    3. Erscheinen den Parteien die gesetzlichen Regeln für ihre Auseinandersetzung nicht ausreichend oder nicht hinreichend geeignet, können sie vereinbaren, ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Es besteht aus den Schiedsrichtern, auf die sich die Parteien verständigt haben, und entscheidet nach den von ihnen als verbindlich vorausgesetzten (Rechts-) Normen, die nicht den gesetzlichen Regeln entsprechen müssen. Legitimationsgrundlage der Entscheidung ist die Schiedsvereinbarung der Parteien. Die Verbindlichkeit der Entscheidung für die Parteien ergibt sich aus dem Schiedsvertrag.
    4. Im kollektiven Arbeitsrecht - insbesondere im Tarifvertragsrecht - und auch für manche anderen Verteilungskämpfe gibt es oft keine Normen, an denen sich ein zur Entscheidung berufenes Gericht oder Schiedsgericht orientieren könnte. Hier geht es vielmehr von vornherein um einen Interessenausgleich zwischen den Parteien. Dafür sehen verschiedene Gesetze die Schlichtung vor. Schlichter können einzelne Personen oder auch große Kommissionen sein. Meistens bestehen solche Schlichtungsstellen aus je einer von beiden Parteien benannten Person und einem von den Parteien einvernehmlich bestimmten Vorsitzenden. Die Schlichter oder Schlichtungsstellen erarbeiten einen Schlichterspruch. Dieser Spruch entfaltet keinerlei Wirkung. Er ist nur ein Vorschlag, den die Parteien annehmen, ablehnen oder als Basis für weitere eigene Verhandlungen benutzen können. Er ist für niemanden verbindlich und entfaltet auch (abgesehen vom psychologischen „Ankereffekt“ und vielleicht moralischem Druck) keinerlei sonstige Wirkungen. Wird er nicht angenommen, ist die Schlichtung gescheitert, die Friedenspflicht endet, der Arbeitskampf kann weitergehen.
    5. Ähnlich wie bei der Mediation können die Parteien auch vereinbaren, dass die dritte Person am Ende der Gespräche keine Entscheidung treffen, sondern nur ihr Gespräch leiten soll, dabei ihre eigene Meinung einbringen und eigene Vorschläge machen darf oder gar soll. Hierin würden sich die Gespräche von einer Mediation unterscheiden. Die Rolle des Dritten ist eher die eines Moderators mit zusätzlichen Elementen eines Beraters. Die Verbindlichkeit des erzielten Ergebnisses (auch wenn ihm Vorschläge des Moderators / Beraters zu Grunde liegen) folgt allein daraus, dass die Parteien selbst sich darauf verständigt haben.
  3. Was war die Rolle von Heiner Geißler?
    1. Für das Gelingen eines Verfahrens, in welchem Dritte einbezogen sind, und für die Akzeptanz des Ergebnisses ist von entscheidender Bedeutung, dass die Rolle des Dritten geklärt ist. Bei Gerichten ergibt sie sich aus dem Gesetz, bei Schiedsgericht und gesetzlich geregelter Schlichtung aus dem Gesetz und den ergänzenden Vereinbarungen der Parteien. In der Mediation gehört die Rollenklärung am Anfang des Verfahrens zu den professionellen Standards. Bei der Schlichtung zu Stuttgart 21 ist sie wohl weitgehend unterblieben
    2. Gegenstand der „Schlichtung“ sollte eine möglichst umfassende Klärung der Fakten sein. Das ist auch vorbildlich geleistet worden.
    3. Danach hätte das Verfahren ohne jegliche weitere inhaltliche Äußerung beendet werden können; denn dass die Fakten von den Parteien unterschiedlich bewertet wurden, war klar, und bezüglich der Bewertung war und ist der Schlichter nicht kompetenter als andere und seine Meinung nicht maßgeblicher als die Meinung anderer informierter Bürger.
    4. Nun hatte Geißler allerdings angekündigt, vielleicht am Ende etwas sagen zu wollen, ohne den Charakter seiner zu erwartenden Äußerungen näher zu erläutern. Daran ist er auch nicht gehindert worden. Die Parteien hätten durchaus die Möglichkeit gehabt, ihn zu bitten, er möge die vom ihm als Außenstehendem erbrachte Leistung nicht dadurch entwerten, dass er sich anschließend selbst auch in die inhaltliche Auseinandersetzung einmische. Das ist aber nicht geschehen.
    5. Vielmehr wurden von ihm am Ende „Empfehlungen“ erwartet. Gegen Ende des „Schlussplädoyers“ von Peter Conradi heißt es: „Nach der Faktenschlichtung … sind wir gespannt auf Ihre Empfehlungen“. Damit war der Schlichter legitimiert, Empfehlungen zu äußern. Das hat er getan.
  4. Diese Empfehlungen werden nun allgemein als „Schlichterspruch“ bezeichnet.
    1. „Schlichterspruch“ klingt wie „Richterspruch“. Damit assoziiert das Wort schon klanglich ein Element von Verbindlichkeit.
    2. Es ist keineswegs allgemein bekannt, dass der „Schlichterspruch“ in gesetzlich vorgesehenen Schlichtungsverfahren keinerlei Verbindlichkeit besitzt, sondern nur eine Empfehlung ist, deren Wert sich allein daran bemisst, ob sie von beiden Parteien angenommen wird.
    3. Es ist nicht die Pflicht der Konfliktparteien, sich dem Schlichterspruch zu unterwerfen; vielmehr ist es die Aufgabe der Schlichter, die Schnittmengen der gegensätzlichen Interessen beider Parteien herauszufinden.
    4. Auch als „Schlichterspruch“ könnten die Empfehlungen von Heiner Geissler keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen.
    5. Das gilt erst recht, wenn klargestellt wird, dass es sich überhaupt nicht um irgendeinen „Spruch“, sondern wirklich nur um Empfehlungen von Heiner Geissler handelt.
    6. Niemand muss sich an sie halten. Das hat offenbar Zielcke nicht erkannt, wenn er Geissler in der Süddeutschen Zeitung dafür kritisiert, keinen Baustopp verhängt zu haben. Dazu wäre Geissler unter keinem denkbaren Gerichtspunkt befugt gewesen. Umgekehrt hätte er natürlich in seinen ohnehin unverbindlichen Empfehlungen auch einen Baustopp bis zum Abschuss des Stresstests vorschlagen können.
  5. Gleichwohl könnten auch die – von den Parteien ja erwarteten – Empfehlungen als Appell und versuchter Beitrag zur Konfliktlösung eine moralische Wirkung haben.
    1. Das ist erkennbar der Fall, wie zahlreiche Äußerungen von Politikern und Kommentare in der Presse zeigen.
    2. Diesem Effekt müssen wir begegnen; denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass eine zunehmende Zahl von Bürgern sich genervt abwendet mit Hinweis darauf, nun möge man doch den Schlichterspruch akzeptieren und Ruhe geben.
  6. Ergebnis:
    1. Der Faktencheck war gut und sinnvoll.
    2. Geißlers Meinung zum Projekt 21 ist irrelevant. Für dessen Bewertung ist Heiner Geißler nicht kompetenter ist als jeder von uns.
    3. Deshalb muss – wo immer möglich - dem Begriff „Schlichterspruch“ entgegengetreten werden. Vor allem aber dürfen wir selbst ihn überhaupt nicht benutzen.
    4. Noch ist oben nicht verloren!

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8 Antworten zu Christoph Strecker*: Heiner Geißlers Zauberspruch

  1. Reinhart Vowinckel sagt:

    Saubere Darstellung einer Mediation, von der der Beschwichtigung Geißlers abweicht. Wir haben es auch nicht mit einer Schlichtung, sondern lediglich mit einer Anhörung zu tun gehabt. Soweit es auch eine \Schlichtung\ gab, geschah die hinter den Kulissen und ist nicht \Faktum auf dem Tisch\ gewesena,lso schon deswegen nicht verbindlich für die, für die da vermeintlich gesprochen wurde. Nach Schlichtungen gibt es auch Abstimmungen (z. B. Urabstimmungen) der vertretenen Gruppen. Das zeigt vor allem: Die Stuttgasrter Demokratiebewegungmuss endlich mit ihrer eigenen Demokratisierung beginnen.
    Reinhart Vowinckel
    Bad Cannstatt

  2. glotzbebbele sagt:

    Für mich fast der wichtigste Satz:
    „Deshalb muss – wo immer möglich – dem Begriff „Schlichterspruch“ entgegengetreten werden. Vor allem aber dürfen wir selbst ihn überhaupt nicht benutzen.“

    Wenn ich mich richtig erinnere, ist diese Fatalität auch unserem Obermappus zu verdanken. Er hat den Begriff Schlichter in die Debatte eingeführt, vorher war ja auch nur von Faktengesprächen die Rede. Und auf einmal stand neben der Schlichtung auch die ominöse Friedenspflicht im Raum, um deren Deutung und Bedeutung es viel zu viel Aufwand gegeben hat. Wo keine Schlichtung ist, kann auch keine Friedenspflicht sein.
    Oder irre ich mich da?

  3. Hans-Martin sagt:

    Man hätte sich nach dem Schlichterspruch deutlicher artikulieren müssen
    (Ablehnung),räumt inzwischen (!) auch das Aktionsbündnis ein.
    Mit der deutlichen Artikulation scheint man hier ohnehin ein Problem zu haben.
    Der Text des Flyers zur Demo morgen (11.12.) ist windelweich.
    Ersetzt man \ Unser Protest..\ durch \ Unsere Initiative..\ dann entspricht es ungefähr dem,was Mappus und andere Politiker seit dem Schlichterspruch auch äussern.
    Die Überführung der Bewegung in eine Wählerbewegung schreitet voran.

  4. Wilfried sagt:

    Die Einschätzung findet meine Zustimmung mit der Einschränkung, dass beim Faktencheck einiges von Geißler vom Tisch gewischt und für irrelevant erklärt wurde (z.B. wurden Kostenberechnungen auf Erfahrungsgrundlage von Holzhey als Spekulation abgetan, die der DB jedoch akzeptiert), was dessen Qualität nicht mehr als „gut“ bewertbar erscheinen lässt. Leider wurde Geißler hier nicht massiv widersprochen, Holzhey selbst war sprachlos.

    Ansonsten sollten wir nur vom „Faktencheck“ reden und dessen für S21 niederschmetterndes Ergebnisse sowie die o.g. Mängel thematisieren, und zwar permanent (Infokampagne) und AUSNAHMSLOS im gesamten Bündnis!!!

    Grüße,

    Thomas R.

  5. Guido sagt:

    Die Schlichtung wies aus meiner Sicht mehrere Mängel auf. Den gröbsten Mangel – Geißlers sog. Schlichterspruch – haben die K21-Befürworter dummerweise nicht beanstandet. Aber bereits vorher gab es Versäumnisse. So bestand schon im Prozess der Schlichtung keine Klarheit darüber, wie die Fakten denn von Nicht-Fakten zu unterscheiden seien, was am Ende als gesichert und was als spekulativ zu werten sei. Eine abschließendes Resüme in Schriftform über geklärte und ungeklärte Sachlagen fehlte. Ein krasser handwerklicher Fehler!
    Die Ausführungen Hr. Streckers sind erhellend. Leider ist die Wirkung des sog. Schlichterspruchs in der Öffentlichkeit jedoch negativ für uns. Wenn wir nicht aktiv werden, wird es für die Befürworter von S21 ein leichtes sein, weiter Fakten zu schaffen und sich durchzumogeln. Darin sind sie geübt.
    Was lernen wir daraus?
    Es hat keinen Sinn, sich auf einen Stress-Test zu einigen, wenn unklar ist, was das genau ist. Das Demo-Motto Stuttgart ist überall akzentuiert den symbolischen Charakter der Bewegung. Doch wir müssen wieder zurück zur konkreten Sache. Die genauen Bedingungen für einen echten Stress-Test sind zu nennen. Bringen wir die entscheidenden Messgrößen in die Öffentlichkeit. Die Leute sollen erkennen, dass Stress-Test Light ein weiterer Betrug ist.
    Schließlich ist eine klare Konditionierung auszusprechen: wenn dieser Test nicht bestanden wird, dann wird S21 nicht gebaut. Zu den Konditionen gehören nicht nur die Messgrößen, sondern auch die Überwachung des Verfahrens.

  6. Guido sagt:

    Die Schlichtung wies aus meiner Sicht mehrere Mängel auf. Den gröbsten Mangel – Geißlers sog. Schlichterspruch – haben die K21-Befürworter dummerweise nicht beanstandet. Aber bereits vorher gab es Versäumnisse. So bestand schon im Prozess der Schlichtung keine Klarheit darüber, wie die Fakten denn von Nicht-Fakten zu unterscheiden seien, was am Ende als gesichert und was als spekulativ zu werten sei. Eine abschließendes Resüme in Schriftform über geklärte und ungeklärte Sachlagen fehlte. Ein krasser handwerklicher Fehler!
    Die Ausführungen Hr. Streckers sind erhellend. Leider ist die Wirkung des sog. Schlichterspruchs in der Öffentlichkeit jedoch negativ für uns. Wenn wir nicht aktiv werden, wird es für die Befürworter von S21 ein leichtes sein, weiter Fakten zu schaffen und sich durchzumogeln. Darin sind sie geübt.
    Was lernen wir daraus?
    Es hat keinen Sinn, sich auf einen Stress-Test zu einigen, wenn unklar ist, was das genau ist. Das Demo-Motto Stuttgart ist überall akzentuiert den symbolischen Charakter der Bewegung. Doch wir müssen wieder zurück zur konkreten Sache. Die genauen Bedingungen für einen echten Stress-Test sind zu nennen. Bringen wir die entscheidenden Messgrößen in die Öffentlichkeit. Die Leute sollen erkennen, dass Stress-Test Light ein weiterer Betrug ist.
    Schließlich ist eine klare Konditionierung auszusprechen: wenn dieser Test nicht bestanden wird, dann wird S21 nicht gebaut. Zu den Konditionen gehören nicht nur die Messgrößen, sondern auch die Überwachung des Verfahrens.

  7. Josef Eisele sagt:

    Wenn ich es richtig erinnere, war das Ziel des Stresstestes nachzuweisen, dass S21 eine um 30% höhere Kapazität durchgehend, also auch zu Spitzenzeiten hat und das bei einer angemessenen Fahrplangestaltung hinsichtlich Pünktlichkeit und sicherer Verfügbarkeit der Züge. Das sollte unter verschiedenen anzunehmenden Störgrößen, wie sie im Betrieb vorkommen, getestet werden, als Simulation, das heißt so weit als möglich mit den realen Gegebenheiten und mit realistischen Annahmen. An der Formulierung sieht man schon, dass da eine erhebliche Bandbreite für die anzunehmenden Störgrößen drin ist. Also muß vom Aktionsbündnis früh überlegt werden, welche Situationen mindestens simuliert sein müssen und mit welchem Ergebnis, um von 30% mehr Kapazität unter angemessenen Bedingungen reden zu können. Der Bahn wurde von Heiner Geißler vorgeschlagen, so lange die Planung zu verändern, bis dieses Ergebnis erzoielt ist und die Anderungen durchzuführen, zusätzlich zur Barrierefreiheit und verbesserter Sicherheit. Die dafür notwendigen Kosten müssen beziffert werden. Für das Bündnis sollte der Test keine Änderung der Zielsetzung bewirken, da das Ziel nach wie vor dei Erweiterung des Kopfbahnhofes und nicht ein modifizierter Tiefbahnhof ist wegen Mineralwasser, Größe und Dauer der Baustelle, Kosten, geologischen Risiken und konkurrenzloser Bequemlichkeit des Kopfbahnhofes für insbesondere ältere Reisende, Reisende mir Kindern, viel Gepäck, körperlichem Handicup. Nur die Befürworter haben in der ersten Erleichterung, weiter bauen zu \dürfen\, aus Sicht des Heiner Geißler zugesagt, den Stresstest durchzuführen und H.G. Forderungen daraus und darüber hinaus eins zu eins umzusetzen, das Bündnis hat dafür nichts angeboten, und dabei sollte es auch bleiben, auch wenn der eine oder andere \Vermittler\ aus den Reihen der Befürworter eines ertüchtigten Kopfbahnhofes das Vorschlagen nicht lassen will, möglicherweise aus Wahlkampfgründen.

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