Friedlich Widerstand leisten: leicht gesagt, leicht gemacht!

Mit dem Aktionskonsens der Parkschützer ist eigentlich alles gesagt: Gewaltfrei und verhältnismäßig handeln, unser Gegenüber respektieren, die Polizei ist nicht unser Gegner ...

Das ist vielleicht für viele gar nicht so einfach angesichts der Empörung und des Zorns gegenüber einer Bundeskanzlerin Merkel, einem Ramsauer, Grube oder Rivoir, die aus purem Machtkalkül, oder aus Feigheit, dieses unsägliche Projekt immer weiter treiben – gegen jede Moral und Vernunft – auf unser aller Kosten. Da ist besonnenes Handeln eine echte Herausforderung, denn wir sind schließlich weder Helden noch Heilige.

Deshalb hier zwei praktische Tipps, quasi als Hilfestellung: Das Erste, Wichtigste und Sicherste ist immer, sich hinzusetzen. Egal in welcher Stimmungslage – stets gilt: wer sitzt, tut nichts, was es später zu bereuen gilt und was später gegen ihn/sie oder gegen uns alle verwendet werden könnte. Solange wir sitzen, ist für alle unübersehbar klar: Wir widersetzen uns – und zwar friedlich!

Bestimmt gehen viele der, zum Teil sehr jungen, Polizisten mit großen Sorgen und Ängsten in einen Einsatz in Stuttgart. Sie kommen von weit her und wissen nicht so recht, was sie erwartet. Sie hören das Gerede vom 'teilmilitanten' und 'radikalen' Widerstand; sie fürchten Schlimmstes, fürchten einen wütenden Mob, der über sie herfällt.

Nur wenn wir sitzen, ist für diese, vielleicht verunsicherten, Polizisten klar: Vor diesen Menschen brauchen wir keine Angst zu haben. Das reduziert den Stress für alle Beteiligten und kann viele, unbesonnene Handlungen verhindern.

Und schließlich bieten wir sitzend keinerlei Deckung für Störenfriede oder Provokateure, die unseren friedlichen Protest für ihre ganz eigenen Zwecke missbrauchen wollen.

Der 20.6. hat gezeigt, dass es Menschen gibt,  die unserem Protest schaden wollen, indem sie zu Unfrieden, Sabotage oder Ausschreitungen anstacheln oder selbst handgreiflich werden. Der Bahn kommen solche 'Eskalationen' gelegen, denn dann kann sie laut schreiend den 'militanten' Widerstand beschimpfen und so von ihrem eigenen Unrecht, dem gescheiterten Stresstest und ihrer rabiaten Haltung gegenüber Geißlers Kompromissvorschlag ablenken.

Deshalb: Hinsitzen. Das ist für uns alle das Sicherste. Sitzend können wir solch hinterhältiges Treiben wirksam verhindern.

Für all diejenigen, die sich nicht auf den Boden setzen möchten, gibt es praktische, gut transportable Hocker oder Stühle aller Art. Wer noch nicht das passende Sitzmöbel für den Sommer im Park hat, wird beim Camping-Ausrüster (oder sogar beim Nachbarn) fündig.

Der zweite Tipp: Vielleicht nicht ganz so einfach, aber zur Entspannung brenzliger Situationen durchaus angetan: Singen!  Und zwar im Sitzen, denn wir müssen schließlich keine musikalische Meisterleistung abliefern 😉

Gemeinsames Singen eint,  beruhigt und wirkt nicht so aggressiv wie das Skandieren von Parolen. Beispielsweise diesen Kanon (Melodie von „Heho, spann den Wagen an“):

Wehrt euch, leistet Widerstand,
Gegen das Milliardengrab im Land!
schließt euch fest zusammen,
schließt euch fest zusammen  : ||

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15 Antworten zu Friedlich Widerstand leisten: leicht gesagt, leicht gemacht!

  1. Christina Lipps sagt:

    Ich bewundere eure Ausdauer, Klugheit und Besonnenheit! Wenn ich könnte, wäre ich in Stuttgart! Bleibt stark, einig und soldarisch und lasst euch nicht provozieren!

  2. Soziologe sagt:

    Aber dass eines klar ist:

    Für Geißler und seinen S21-Verschnitt, der unseren Park genauso zerstört, werde ich mich nicht hinsetzen.

    Sondern ausschließlich für unseren Kopfbahnhof.

    Das solltet ihr in der Öffentlichkeit endgültig klarstellen, sonst wissen die Leute verständlicherweise nicht mehr, was unser Widerstand eigentlich erreichen will und

    welche Überzeugungen und Argumente ihm zugrundeliegen.

    Außerdem lenkt ihr leider davon ab, dass es die Grünen sind, die nicht einmal einen Baustopp bis zur von ihnen propagierten Volksabstimmung durchgesetzt haben.

    Nachdem ihr im April noch lauthals (und bar jeden Realitätssinns) verkündet habt, die Grünen hätten mit ihrem totalen Kuschen bei den Koalitionsverhandlung „gemeinsam mit uns S21 verhindert“, wäre soviel Selbstkritik dringend notwendig.

    Sonst wird das weiterhin nichts mit den richtigen und klaren Botschaften, die wir so dringend brauchen, um die Massen wieder zu mobilisieren.

  3. Pingback: Lageeinschätzung | Bei Abriss Aufstand

  4. Parkfreund sagt:

    guten Morgen,
    das ist eine gute Idee und der Matthias hat das ja ganz toll gedichtet.
    Leider kann ich aus verschiedenen Gründen nicht dabei sein, aber wenn wir alle zusammenhalten und Ihr dann alle friedlich bleibt uund singt, werden wir den Murks bald beendet haben. In Gedanken bin ich auch Heute bei Euch, viel Erfolg und OBEN BLEIBEN!

  5. Hanna sagt:

    Hallo Soziologe,
    es ist doch erst mal wichtig, dass alle zusammenhalten und gegen S21 sind. Ob dann K21 oder KS21 oder K22 oder was auch immer angedacht wird, ist da doch erst mal nicht so wichtig. Das dauert ja dann erst mal wieder viele Jahre, bis eine Planung überhaupt umgesetzt werden könnte, später können wir ja dann auch z.B. gegen Geislers Plan protestieren, wenn die auf die Idee kommen sollten, in unserem Park rumbuddeln zu wollen oder an den Südflügel wollen.
    Viele Grüße an die Mitstreiter

  6. Nick sagt:

    Danke Matthias für deine Informationen und den Aufruf zur Einhaltung des Aktionskonseses (seses?? 🙂 ). Das kann man nicht oft genug sagen. Wir wollen Polizei, Politik und Medien keine Gelegenheit bieten, den Widerstand zu kriminalisieren. Versucht die Wenigen unter uns, die gewaltbereit sind und die auch eingeschleuste Provokateure sein können, friedlich zu isolieren und zu beruhigen. Lasst euch nicht provozieren. Wir werden Widerstand leisen, aber ohne Gewalt! Wir werden den Menschen ein Beispiel sein, in Land, Bund und vielleicht in der Welt.

  7. Cäcilia sagt:

    Auch von mir Bewunderung und Anerkennung für Euren Einsatz und ich wünsche, dass alle und alles immer friedlich und endgültig oben bleibt.
    Viel Glück und Erfolg – uns allen.

  8. Gewaltfrei geht anders sagt:

    Schon einmal gemerkt, dass der Aktionskonsens aus juristischer Sicht bereits als Aufruf zu Straftaten gewertet werden kann? Die Polizei droht für den Fall von Straftaten mit dem Einsatz von entsprechenden Maßnahmen. Wer bringt hier das Fass ins Rollen? Der, der zu Straftaten anstachelt.

    Ein Aufruf zu friedlichem Handeln (Frieden) sieht anders aus.

    • BrigitteL sagt:

      Aus juristischer Sicht liegst du eindeutig falsch : in dem Aktionskonsens werden eben gerade nicht Andere zu etwas aufgerufen. Er bezieht sich ausschließlich auf das eigene Verhalten.

      • Zack sagt:

        Richtig der Aktionskonsens an sich ruft niemand auf. Dies geschieht allenfalls, indem man dazu aufruft, sich irgendwo zu treffen und bei der beabsichtigten Aktion an den Konsens erinnert. Dieser beinhaltet jedoch die Erklärung, man wolle die Gesetze nicht einhalten, welche einem in diesem Zusammenhang nicht gefallen / welche man eben nicht akzeptiert und dabei in Kauf nehmen, sich ggf. auch strafbar zu machen, da man soweit u.U. eine andere Unrechtsauffassung hat, als der Gesetzgeber / die Rechtsprechung.

        Wenn die Autofahrerpartei nun die Auffassung vertreten würde, Geschwindigkeitsbeschränkungen seinen grundgesetzwidrig / rechtsstaatswidrig und deshalb erklärt, man wolle sich im Rahmen des Zivilen Ungehorsams nicht mehr an solche halten, wäre es dann ja auch ein Akt des Zivilen Ungehorsams, mit 120 km/h durch die verkehrsberuhigte Zone zu brettern, so lange niemand zu Schaden kommt.

  9. Manuela /Kopf-Hoch-Team sagt:

    Provokateure gelassen ignorieren.
    Oben bleiben! – Friedlich bleiben! – Sitzen bleiben !

  10. schuco sagt:

    Auf den ersten Blick hört sich der Aktionskonsens ganz passabel an (gewaltfrei, Respekt).
    Genauso wird aber auch ein Gesetzesverstoß initiiert: Zitat“ Gesetze und Vorschriften, die nur den reibungslosen Projektablauf schützen, werden wir nicht beachten.“
    Ich stehe auch nicht hinter jedem Gesetz, das in meiner Stadt, Land oder Bund beschlossen wurde (Schul-, Gesundheits-, Wirtschaftspolitik u.a.). Dabei gab es gute Gründe für die Gesetze und gute Gründe dagegen. Aber man kann sich mit seinen Argumenten nicht immer durchsetzen. Daher muss ich die Gesetze beachten. Sonst bin ich Gesetzesbrecher und muss mit den strafrechtlichen Folgen leben. Lasst Euch von dem scheinbar harmlosen Aktionskonsens nicht blenden

    • Fritz Mielert sagt:

      Das Prinzip Zivilen Ungehorsams ist es, aufgrund von Unrecht gegen Gesetze zu verstoßen und für die Folgen einzustehen. Im Sinne des Zivilen Ungehorsams darf man sich nicht um die rechtlichen Folgen des eigenen Handelns drücken.

  11. Zack sagt:

    Hallo,
    ich möchte Fritz Mielert zustimmen. Wenn man schon den Zivilen Ungehorsam ausübt, muss man sich auch den Folgen stellen.
    Wikipedia führt hier zu recht ordentlich aus:
    Auch wenn diejenigen, die Akte zivilen Ungehorsams begehen, beispielsweise bei Sitzblockaden oder Straßensperren die Gewaltfreiheit ihrer Handlungen betonen, kann das im Rahmen juristischer Würdigungen anders beurteilt werden, da teilweise ein anderer Gewaltbegriff zur Anwendung kommt und die begutachteten Handlungen abweichend von ihrer jeweiligen Intention analysiert werden. Deshalb ist – zumindest in der deutschen Rechtsprechung – bei manchen Aktionen, die von den Teilnehmern dem zivilen Ungehorsam zugerechnet werden, umstritten, ob sie in der juristischen Bewertung noch als gewaltfrei angesehen werden können, im Fall von Sitzblockaden beschäftigte diese Frage das Bundesverfassungsgericht.[64] Von dieser Bewertung abhängig ist die Bewertung einer Handlung als strafbewehrte Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Nötigung ist als offener Straftatbestand nicht automatisch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit muss damit in der Rechtsprechung jeweils gesondert festgestellt werden. „Aus § 152 der StPO, dessen Adressat Staatsanwaltschaft und Polizei sind, ergibt sich ein Verfolgungszwang. Für Opportunitätsentscheidungen der Polizei ist nach dem Gesetz kein Raum.“[65] Eine einheitliche Rechtsprechung existiert hier nicht. Kompliziert ist die Situation aus rechtlicher Perspektive, da der Begriff der Gewalt in den einschlägigen Straftatbeständen der Nötigung, des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 111, § 113, § 114 StGB), des Gefährlichen Eingriffs in den Schienen- (§ 315 StGB) oder Straßenverkehr (§ 315b StGB), und des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) unterschiedlich definiert wird.[66]

    Während der zivile Ungehorsam nur mittelbar durch die Sanktionierung der begangenen Normverletzungen bestraft wird, hat die Motivation, die sich im zivilen Ungehorsam ausdrückt, Konsequenzen für die Strafzumessung: Nach § 46 II StGB sind Beweggründe, Ziele und Gesinnung in der Strafzumessung zu berücksichtigen; nach § 153 StPO kann das Verfahren eingestellt werden, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen“ ist, und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung anzunehmen ist.[67]

    Die Nötigung ist ein „offener“ Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit nicht durch die Erfüllung des Tatbestands indiziert wird, sondern gesondert durch Überprüfung der Relation zwischen Nötigungsmittel und Nötigungsziel festgestellt werden muss. Die Drohung mit einem empfindlichen Übel kann sozialadäquat sein (Beispiel: Der Gläubiger droht damit, Klage zu erheben, wenn nicht gezahlt wird). Da nach den Tathandlungen „Drohen/mit Gewalt nötigen“ viele Verhaltensweisen, die auf einen anderen Zwang ausüben, tatbestandsmäßig sind, muss die Verwerflichkeit nach § 240 Abs. 2 StGB festgestellt werden. Die Verwerflichkeit ist aber in der Regel gegeben, wenn körperlicher Zwang ausgeübt wird oder aber das Nötigungsziel für sich genommen rechtswidrig ist.

    Das meist diskutierte Tatbestandsmerkmal des § 240 ist die „Gewalt“. Hier wird die Abgrenzung zwischen straflosem und strafbarem Verhalten häufig diskutiert. Vor allem bei den Sitzblockaden, Ankettungsaktionen beispielsweise von Kernkraftgegnern oder auch den Kurdendemonstrationen, bei denen die Demonstranten Autobahnen absperrten, um den Verkehr zum Erliegen zu bringen, ist die Diskussion auch ins öffentliche Bewusstsein gelangt.

    Als Gewalt wird sowohl vis absoluta (überwältigende Gewalt, die vor allem körperlich hervorgerufen wird) als auch vis compulsiva (beugende Gewalt, die in die Richtung eines psychischen Zwanges geht) verstanden. Der Begriff der Gewalt, wie er sich in der Rechtsprechung der Strafgerichte entwickelt hat, war mehrfach auch Gegenstand von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Ausschlaggebend war die strafrechtliche Verfolgung von Sitzblockaden und die Frage, ob das bloße passive Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten bereits Gewalt gegenüber denen darstellt, die diese Wege benutzen wollen.

    Das Reichsgericht ist zunächst von einem engen Gewaltbegriff ausgegangen. Gewalt war dem Reichsgericht zufolge nur die Anwendung körperlicher Kraft, zur Beseitigung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands (Bestimmung also aus der Täterperspektive). Davon erfasst waren jedoch dann nicht Handlungen, bei denen nur ein geringes Maß an körperlicher Kraft aufgewendet werden muss. Daher wurde in der folgenden Rechtsprechung mehr auf die Opferperspektive abgestellt („körperlich wirkender Zwang“), bis der Bundesgerichtshof schließlich den sogenannten „vergeistigten Gewaltbegriff“ vertrat (BGHSt 23,54; sogenanntes Laepple-Urteil, 1969), der jede psychische wie physische Einwirkung auf das Opfer, die keine bloße Drohung ist, als Gewalt wertet, wenn das Opfer dies nur als Zwangseinwirkung von einiger Erheblichkeit empfindet.

    Diese weite Interpretation wurde schließlich vom Bundesverfassungsgericht (mit 5 zu 3 Stimmen) wegen Verstoßes gegen das Gesetzlichkeitsprinzip (Art. 103 Abs. 2 GG) für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 92, 1). Dieser Bestimmtheitsgrundsatz ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bezweckt eine umfassende Rechtssicherheit: Der Bürger muss erkennen können, was für Rechtsfolgen sich aus einem Verhalten für ihn ergeben. Gewalt könne demnach nicht sein, was „nicht auf dem Einsatz körperlicher Kraft, sondern auf geistig-seelischem Einfluss“ beruhe. Dies könne jedoch wiederum im Einzelfall auch eine Nötigung durch Drohung (2. Tatbestandsalternative) darstellen. Die bloße Anwesenheit an einem Ort (wie bei der Sitzblockade) ist demnach keine Gewalt. Sitzblockaden sind damit rein psychische Hindernisse (der Fahrer fürchtet im Falle des Weiterfahrens die Strafverfolgung). Allerdings, wurde vom Minderheitsvotum der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung erklärt, könne aber auch ein körperliches Hindernis vorliegen, das die Grundrechte anderer missachte und im Falle der Sitzblockaden nur mit enormem Kraftaufwand überwunden werden kann.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht den vergeistigten Gewaltbegriff als zu weitgehend beurteilt hatte, entschied der Bundesgerichtshof, dass bei einer Sitzblockade auf der Autobahn zwar nicht für die erste Reihe der stehenden Autos Gewalt vorliegt (für diese Autofahrer liegt nur eine geistige Zwangswirkung vor), aber in Bezug auf die zweite Reihe Gewalt vorliegt. Durch die Autos in der ersten Reihe sähen sich diese Autofahrer einer körperlichen Zwangswirkung ausgesetzt. Diese sogenannte „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ wurde aber aufgrund des Widerspruchs zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der Literatur kritisiert.

    Die Frage der Auslegung des Gewaltbegriffs ist jedoch immer noch nicht abschließend geklärt, da liberale Vertreter der Strafrechtswissenschaft und des Verfassungsrechts die Tatbestandsmäßigkeit nach § 240 StGB verneinen. Dennoch verbleibt häufig neben dieser Strafbarkeit noch die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, der gefährliche Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr nach § 315 StGB, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB.

    Die besonders schweren Fälle nach § 240 Abs. 4 StGB sind Regelbeispiele der Strafzumessung. Problematisch ist dabei die Nötigung einer anderen Person zu einer sexuellen Handlung, da die sexuelle Nötigung selbst ein eigenständiger Straftatbestand ist. Hier wird jedoch eine Strafbarkeitslücke für diejenigen Fälle geschlossen, in denen der Täter bei einer Drohung mit einem empfindlichen Übel beispielsweise sexuelle Handlungen ohne körperlichen Kontakt verlangt.

    Die Drohung mit der Veröffentlichung von entehrenden Informationen könnte unter Umständen eine Nötigung darstellen, muss es aber nicht, wenn die Informationen wahr wären, öffentliches Interesse wecken, keine verwerfliche Schmähkritik enthalten würden und der gewerblichen Sphäre zuzuschreiben wären (siehe dazu Chantage).

    Momentan ist auch die Vorsatzfrage in den Fokus der Diskussion gelangt: Während früher jede Form von Vorsatz genügt hat, setzt die neuere Rechtsprechung gerade bei der Tathandlung „Gewalt“ voraus, dass das abgenötigte Verhalten nicht bloße Folge sein darf, sondern gerade mit der Nötigungshandlung bezweckt werden muss (Bsp.: „Kolonnenspringer“ auf der Landstraße bezweckt beim Einscheren nicht das Abbremsen des Überholten, dieses ist bloße Folge, Zweck der Handlung ist die Vermeidung des Zusammenstoßes mit dem Gegenverkehr, daher keine Nötigung).

    Eine elementare Schwäche des Nötigungstatbestands ist seine Reichweite, die vergleichsweise marginale Tathandlungen und Erfolge wie massivste Bedrohungen erfassen muss. Die Rechtsfolge (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) vermag dies kaum abzufangen, auch die Einführung der Regelbeispiele, § 240 StGB hat daran wenig geändert. Die Rechtsprechung weicht hier in kritischen Fällen auf andere Tatbestände aus (insbesondere § 255 StGB).

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