Laienhafte Auffassung von Strafprozessordnung und Versammlungsrecht

Prozess gegen Besetzerinnen und Besetzer im Rathaus wird am 31.01.2014 um 9.30 Uhr im Amtsgericht Stuttgart fortgesetzt.

Richter Gauch erklärte gleich am ersten Prozesstag, er habe eine laienhafte Auffassung bezüglich der Strafprozessordnung und bewies eine ebensolche in Bezug auf das Versammlungsrecht. Verhandelt wurde am vergangenen Dienstag am Stuttgarter Amtsgericht gegen zehn Frauen und Männer wegen Hausfriedensbruchs, den sie begangen haben sollen, als sie sich vom zehnten auf den elften November 2012 im Stuttgarter Rathaus versammelt hatten, um Oberbürgermeister Kuhn aufzufordern, im Lenkungskreis zu Stuttgart 21 von seinem Vetorecht Gebrauch zu machen und die im Rosentsteinpark angekündigten Baumfällungen zu verhindern sowie ihnen Raum für einen ersten Konvent zur Gründung eines BürgerInnen-Parlaments zu geben.

"Der Politik vertraue ich schon lange nicht mehr; der heutige Tag hat nun auch mein letztes Vertrauen in die Justiz zerstört. Mir war klar, dass vor Gericht nicht immer alles fair abläuft, aber dass es so unfair läuft, wie die Verhandlung gegen uns offenbart hat, hätte ich nicht gedacht", erklärt Karl Braig, der am Vormittag mit vier weiteren Beschuldigten vor Gericht saß, bevor am Nachmittag gegen fünf weitere Frauen und Männer verhandelt wurde, die vom zehnten auf den elften November 2012 das Rathaus besetzt haben sollen.

In der Verhandlung am Vormittag kam es zu keiner Urteilsverkündung, da die Verhandlung wegen eines Befangenheitsantrags gegen Richter Gauch unterbrochen werden musste. Sie soll am 31.01.2014 fortgesetzt werden. Bis dahin will das Amtsgericht überprüfen, ob der Befangenheitsantrag zulässig ist. "Man kann juristisch wohl nicht viel gegen Stuttgart 21 erreichen, aber man kann und muss die Willkür der Justiz aufzeigen. Hier wird nicht Recht gesprochen, es wird gegen uns ausgelegt." Entsprechend haben sich Karl Braig, Bernd-Christoph Kämper, Katherine Ertl und Peter Gruber unterstützt von ihren aus der Anti-Atom- und Anti-Gentechnik-Bewegung bekannten Rechtsbeiständen Cécile Lecomte und Jörg Bergstedt sowie Rechtsanwalt Tronje Döhmer eine Paragraphenschlacht mit dem Richter und der Staatsanwältin geliefert. "Wir haben darauf bestanden, dass sich der Richter an die Strafprozessordnung hält, auch wenn das für ihn offensichtlich nicht so wichtig war", erklärt Cécile Lecomte.

Wichtig war dem Richter vielmehr ein kurzer Prozess. Gleich zu Beginn stellte er auf Antrag der Staatsanwältin Neumann das Verfaren gegen Daniel Bock ein. Bernd-Christoph Kämper bestellte daraufhin Cécile Lecomte als Rechtsbeistand. Die Staatsanwältin Neumann lehnte diesen Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass damit eine rechtswidrige Mehrfachverteidigung beantragt werde. Cécile Lecomte sei ja bereits als Rechtsbeistand für Daniel Bock zugelassen worden. Richter Gauch stimmte diesem Einwand zu und verstieß damit eindeutig gegen die Strafprozessordnung. "Da die Verhandlung gegen Daniel bereits abgeschlossen war, lag keine Mehrfachverteitigung vor", sagt Cécile Lecomte.

Nach diesem Verstoß stellte Bernd-Christoph Kämper einen Befangenheitsantrag gegen Richter Gauch. Doch das tangierte Richter Gauch gar nicht; er setzte die Verhandlung trotz des Befangenheitsantrags fort. Bevor er jedoch die erste Zeugin in den Saal rufen konnte, unterbrach ihn Rechtsanwalt Tronje Döhmer: "Ich lasse nicht zu, dass ich als Leumund für eine unzulässige Ablehnung des Antrags auf Rechtsbeihilfe missbraucht werde." Womit er die Staatsanwältin Neumann auf den Plan rief: Wenn nicht mit der Begründung der Mehrfachverteidigung, so sei Cécile Lecomte aber doch als Rechtsbeistand abzulehnen. Es gäbe Zweifel an ihrer Sachlichkeit, da sie bereits im Zusammenhang mit Stuttgart 21 vorverurteilt sei. Richter Gauch ließ nun eine Pause zu. "Vielleicht hat er sich ja eine Strafprozessordnung gekauft," scherzt Jörg Bergstedt, der vor der Pause nicht versäumt hatte zu fordern, dass auch die Staatsanwältin von ihrem Amt entlassen wird: "Der Ablauf des Prozesses war grob rechtswidrig. Der Antragsversuch von Herrn Kämper wurde so abgebügelt, dass er nicht einmal richtig gestellt werden konnte. Der Befangenheitsantrag war ausreichend begründet und erforderte einen Gerichtsbeschluss, doch die Verhandlung wurde einfach fortgeführt."

Tatsächlich entschuldigte sich Richter Gauch nach der Pause und erklärte: "Asche auf mein Haupt für meine laienhafte Auffassung." Dass ein Richter so Fehler eingesteht, habe er noch nicht erlebt, sagt Jörg Bergstedt. "Der Richter war so von sich selbst eingenommen, dass ihn die Strafprozessordnung gar nicht interessiert hat. Er hat die Rechte der Angeklagten laienhaft und hölzern beschnitten. Aber damit ist er nicht durchgekommen. Das ist ein Teilerfolg gegen die Willkürjustiz, die auch anderswo normal ist. Tausende Menschen werden so vor Gericht abgemeiert." Rechtsanwalt Tronje Döhmer kann dem nur zustimmen: "Wir haben es mit einer Strafverfolgung als Mittel der Repression gegen nicht erwünschte politische Meinungsäußerungen zu tun. Das Strafrecht und das Strafprozessrecht sind so angelegt, dass sie der Unterdrückung missliebiger Meinungsäußerungen und Versammlungen dienen."

Auch die Verhandlung am Nachmittag zeigte, dass missliebige Meinungsäußerungen und Versammlungen nicht erwünscht sind. Und sie führte erneut Richter Gauch und Staatsanwältin Neumann vor, die nun ihre laienhafte Auffassung vom Grundrecht auf Versammlungsrecht präsentierten. Die am Nachmittag in der selben Sache Geladenen wurden von Richter Gauch wegen Hausfriedensbruch zu 15 Tagessätzen verurteilt. Dazu erklärte er: "Strafrechtlich gibt es keinen Zweifel, es handelt sich hier um Hausfriedensbruch." Das Grundrecht auf Versammlungsrecht sei zu bewerten und zu berücksichtigen. Es habe sich bei der Veranstaltung im Rathaus jedoch weder um eine Versammlung, noch um einen Akt des Zivilen Ungehorsams gehalten.

Davon konnte ihn auch Rechtsanwalt Ullrich Hahn nicht überzeugen, der einen der Angeklagten vertrat und erklärte, dass nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1986 kein Hausfriedensbruch vorliege, sondern die Kriterien des Zivilen Ungehorsams erfüllt seien: "Parallelen zu Mutlangen sind hier nicht zu erkennen", widersprach Richter Gauch. Es gäbe keine vergleichbare Bedrohung. Auch die Staatsanwältin erklärte, dass die Veranstaltung im Rathaus nicht vom Versammlungsrecht erfasst sei, da sie zu lange gedauert und nicht zur richtigen Zeit stattgefunden habe, weil die Türen des Rathauses abends verschlossen würden. Damit sah sich Rechtsbeistand Holger Isabelle Jänicke vom Rechtsbüro Hamburg genötigt etwas nachzuhelfen: "Das Versammlungsrecht ist in dieser Stadt nicht existent. Die Behörden dieser Stadt - und ich schließe hier die Justiz mit ein - treten das Versammlungsrecht mit Füßen." Und haben offensichtlich keine Ahnung von ihm: "Das Versammlungsrecht ist nicht auf Zeitpunkte und Zeiträume begrenzt. Über die Ausübung dieses Grundrechts entscheidet nicht der Staat, sondern der Grundrechtsinhaber. Es ist der Grundrechtsinhaber der entscheidet wo, wie, wann und mit wem er sich versammelt."

www.buergerinnen-parlament.de

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

5 Antworten zu Laienhafte Auffassung von Strafprozessordnung und Versammlungsrecht

  1. Gast sagt:

    Die Versammlungsfreiheit verschafft damit allerdings kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt es dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Die Durchführung von Versammlungen etwa in Verwaltungsgebäuden oder in eingefriedeten, der Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen ist durch Art. 8 Abs. 1 GG ebenso wenig geschützt wie etwa in einem öffentlichen Schwimmbad oder Krankenhaus.

  2. Gast sagt:

    Interessant, dass mittlerweile selbst Originalzitate aus Urteilen des BverfG gelöscht werden….

    • K. Neumann sagt:

      À propos BVerfG und Zitate. Zeugen nach Ihnen wohl vom Höchsten, solche Zitate. Ich dagegen bin zum Beispiel der Meinung, dass, sofern es stimmt, dass Ihnen hier etwas nicht veröffentlicht wurde, dem Rechtsstaat bei weitem besser gedient ist, wenn so manches von dort nicht publiziert wird, um nicht die letzten Rechtsstaatsgläubigen zu verkrätzen. Ich rede von den noch Gläubigen und nicht den Rechtsstaatbehauptern wie allen Richtern, die in S21-Urteile involviert sind oder Ihnen, wohlgemerk. Und zwar deswegen: da springt zum Beispiel die erleuchtete Rote Robe Andreas Vosskuhle herum. Und ab und zu redet der mal Tacheles, hier https://www.facebook.com/alternativefuer.de/posts/326232367502331

      Er, Herr Vosskuhle, war es, der im von ihm mündlich verkündeten ESM – Urteil von funktionierenden Maastrichter Verträgen schwadroniert hat und die ganze Republik hat andächtigst gelauscht. Einschliesslich der gesamten 4. Gewalt. Da ist man dann schon verwöhnt, wie einfach das Lügen für die ganz grossen Dinge geht wie zum Beispiel, jetzt wieder S21 bezogen, bei dem Urteil zum Abriss des Hauses in der Sängerstrasse, wo sich das BVerfG auf das zusammengelogene VGH-Urteil aus dem Jahre 2006 berufen hat, völlig verfahrenskonform, ich bemängele nicht das Verfahren, mit dem man sich beim BVerfG auf dieses Urteil bezogen hat, um der Frau Bundeskanzlerin einen weiteren Liebesdienst zu erweisen, sondern die Charakterlosigkeit, mit der man die Lüge zur Wahrheit ummünzt und eim BVerfG rechtsstaatlich geprägtes Falschgeld in den Umlauf setzt.

      Da ist es wohl manchmal wirklich besser verehrter Gast, wenn so manches nicht veröffentlicht wird, um nicht jene an den Pranger zu stellen, die diesen Rechtsstaat von innen her aushöhlen, aber von uns dafür bezahlt werden, genau das Gegenteil von diesem zu tun. Aber schreiben Sie weiter. Ich libe Ihre Beiträge mit ihren Steilvorlagen und habe sicher noch mehr für Sie!

  3. Michael sagt:

    Gast:
    Wenn diese Zitate nicht zum Konzept der Seite passen, werden diese eben gelöscht.

    Wo ist das Problem?

  4. Michael sagt:

    Hier geht es doch nicht um Wahrheiten, sondern um die Begründung / Bestärkung unseres Protestes.

Kommentare sind geschlossen.