EBA hält UVP für nicht notwendig: Bahn darf S21-Tunnel tieferlegen

S21 Zwischenangriff Wangen ©weibergIn Stuttgart-Wangen tritt beim Tunnelbau deutlich mehr Wasser aus den Schichten aus, als ursprünglich die vorab erstellten Bahn-Gutachten erwartet oder geplant haben; wir berichteten (HIER).

Bemerkenswerterweise werfen auch diese erhöhten Wassermengen keinerlei Fragen oder Kritik für diese dilettantische Planungen auf, die zudem zu einer ernsthaften Gefahr für die Heilquellen und das Mineralwasser werden können. Doch dies überrascht nicht; das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) gibt bei S21 Grünes Licht für alles, auch den umstrittenenen Brandschutz. Genehmigt zudem gefährliche Gleisneigungen, die in der Geschichte des weltweiten Eisenbahnbaus einmalig sind, wie im aktuellen Stern-Magazin zu lesen ist. Auch hier wird die Gleisneigung, bzw. die Gleissteigung zwischen Neckarunterquerung und Bahnhof Obertürkheim, von bisher 31 auf 39 Promille erhöht.

Trotzalledem kann die Bahn die Arbeiten am Obertürkheimer Tunnel nun in vollem Umfang aufnehmen, berichtet die Stuttgarter Zeitung.

Bahn darf S-21-Tunnel tieferlegen

Auszüge aus der StZ:
Die Bahn kann die Arbeiten am Obertürkheimer Tunnel nun in vollem Umfang aufnehmen. Das Eisenbahn-Bundesamt (Eba) hat einer Planänderung zugestimmt. ... Betroffen ist der Bereich zwischen der Gablenberger Hauptstraße und der Unterquerung des Neckars bei Wangen ...

Als das Unternehmen im Dezember 2013 in Wangen einen Zugang zur eigentlichen Tunnelbaustelle in die Tiefe trieb, trat deutlich mehr Grundwasser aus als prognostiziert ...

Kritiker befürchten durch die Tieferlegung des Tunnels eine gestiegene Gefährdung der darunter verlaufenden Mineralwasserschichten. Die Bahn sieht das anders. Durch die Tieferlegung würden „hinsichtlich des Heilquellen- und Mineralwasserschutzes keine negativen Auswirkungen erwartet werden“, heißt es in einer Mitteilung des Unternehmens. ... Im Februar hatte das Eba erklärt, dass zur Genehmigung der geänderten Pläne keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig sei ... Den ganzen Artikel der StZ lesen Sie HIER

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