Stuttgart 21 – wer zieht die Notbremse?

Der Artikel von Jens Berger Stuttgart 21 – wer zieht die Notbremse? ist zu wichtig, um in den Berichte-Links verschütt zu gehen. Unter anderem heißt es dort:

Verträge, bei denen sich die entscheidenden Umstände geändert haben, welche die Geschäftsgrundlage bilden, sind nach deutschem Recht änderbar und – als Ultima Ratio – auch einseitig kündbar. Im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich dieser Grundsatz im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) wieder, auch das – für Stuttgart 21 maßgebliche – Verwaltungsverfahrensgesetz sieht in den § 38.3 und 60 VwVfG ganz ausdrücklich die Möglichkeit vor, bereits abgeschlossene Verträge der öffentlichen Hand bei einer gestörten Geschäftsgrundlage einseitig zu kündigen. Gründe für eine Störung der Geschäftsgrundlage gibt es viele – die Kostenexplosion, die vorenthaltenen Betriebsrisiken, aber auch die mangelnde Akzeptanz der Bevölkerung zählen dazu. Wenn Bahnchef Grube auf sein Recht pocht, dass einmal geschlossene Verträge auch einzuhalten seien, so ist dies nur allzu verständlich, schließlich zählt die Deutsche Bahn AG zweifelsfrei zu den Profiteuren von Stuttgart 21. Grube weiß jedoch auch, dass er mit seiner Rechtsauffassung wohl vor jedem deutschen Gericht verlieren würde.

Bitte lest auch den restlichen Artikel und verteilt ihn großzügig in Deutschland.

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Eine Antwort zu Stuttgart 21 – wer zieht die Notbremse?

  1. ebook leser sagt:

    Jetzt schaltet sich auch schon die EU ein und sagt angeblich, dass das Projekt unverzichtbar ist. Ministerpräsident Stefan Mappus nannte die Auseinandersetzung um das Bauprojekt vor ein paar Tagen einen Richtungsentscheid für Deutschland. Trotz Vermittler und ähnliche Zeitgewinnaktionen frage ich mich immer noch. Wenn das Volk der oberste Souverän ist, warum machen die nicht einfach eine Abstimmung des Volkes und akzeptieren dann diese Entscheidung?

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