Briefe vom Gericht

Grundregel: Bei Briefen vom Gericht reagieren – mit Einspruch (Vorlage).
Briefe vom (Amts-)Gericht: Meist gelber Umschlag mit aufgedruckter Postzustellungsurkunde, auf der der/die BriefträgerIn das Datum einträgt, an dem Sie Ihnen den Brief übergeben oder in den Briefkasten geworfen hat. Im Umschlag kann beispielsweise ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl sein.

Vorgehen, wenn ein Brief (Strafbefehl oder Bußgeldbescheid) kommt:

  • Auf Briefe von der (Amts-)Gericht sollten Sie auf jeden Fall sofort bzw. innerhalb der 2-Wochen-Frist (beginnt mit dem Datum auf der Postzustellungsurkunde) reagieren.
  • (Gelben) Briefumschlag nicht wegwerfen, sondern an Schreiben dranheften.
  • Wenn Sie nicht zu Hause waren und deswegen die 2-Wochen-Frist versäumt haben:
    Schreiben Sie dem Gericht und begründen und belegen Sie Ihre Abwesenheit (Tickets, Zeugenschreiben von Leuten, bei denen Sie sich aufgehalten haben).
  • Legen Sie sofort (schriftlich, formlos, mit oder ohne Begründung) Einspruch (= Rechtsmittel, umgangssprachlich auch Widerspruch) ein. Schicken Sie den Einspruch per Einschreiben an die angegebene Adresse des Gerichts. Achtung: Zur Fristwahrung gilt nicht der Poststempel,
    sondern das Eintreffen des Einspruchs beim Gericht.
  • Nicht zahlen – hier hat der Einspruch aufschiebende Wirkung!
  • Überlegen Sie, ob Sie bereit sind, allein oder mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin in eine mündliche Gerichtsverhandlung („Hauptverhandlung“, in der Regel beim Amtsgericht) zu gehen. Möglicherweise kommt es dazu gar nicht, weil das Verfahren – für Sie folgenlos – eingestellt wird.
  • Kontaktieren Sie den Ermittlungsausschuss (ea(at)unser-park.de). Schicken Sie möglichst den Bußgeldbescheid oder Strafbefehl (in Kopie) mit und schildern Sie kurz Ihren Fall, ohne sich selbst zu belasten. Teilen Sie mit, ob Sie bereit sind, eine Gerichtsverhandlung zu führen und eineN AnwältIn und / oder andere Betroffene suchen.

Was ist ein Bußgeldbescheid?

Ein Bußgeld wird wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit erlassen. Ordnungswidrigkeiten sind u. a. im Ordnungswidrigkeitengesetz aufgeführt. Bei Aktionen zivilen Ungehorsams könnte das sein:

  • Zelten im Schlossgarten
  • Verstoß gegen einen Platzverweis der Polizei
  • Nichtentfernen von einer verbotenen oder aufgelösten Versammlung (z. B. bei Sitzblockade)

Von der Kategorie her ist ein Bußgeldbescheid also einzuordnen wie ein „Strafzettel“ wegen Falschpar- ken. Von der Höhe her bewegen sich die Bußgeldbescheide zwischen einigen zehn bis einigen hundert Euro.

Was ist ein Strafbefehl?

Einen Strafbefehl gibt es, wenn die Staatsanwaltschaft aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Polizei glaubt, dass der/die Beschuldigte sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Bei Aktionen zivilen Ungehorsams können Tatvorwürfe sein:

  • Nötigung (Blockade von Fahrzeugen, Arbeiten, Polizei)
  • Sachbeschädigung (z. B. beschädigte Zäune oder Türen)
  • Hausfriedensbruch (wenn der „Haus- oder Grundstücksbesitzer, z. B. die DB, Anzeige erstattet)
  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (außerhalb des Aktionskonsenses der Parkschützer, häufig haltloser Vorwurf bzw. als Gegenanzeige der Polizei bei Anzeigen gegen Polizeigewalt).

Im Regelfall wird im Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen, in Ausnahmefällen auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Ist der Beschuldigte mit dem Strafbefehl einverstanden, wird dieser rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Es handelt sich also um eine Art schriftliches Verfahren, ein Gerichtstermin findet nicht statt – wenn Sie nicht Einspruch einlegen, was Sie grundsätzlich tun sollten (s. o.).

Wenn Sie als Angeklagte/-r eine Ladung zur Hauptverhandlung bekommen:

  • Überlegen Sie definitiv, ob Sie bereit sind, allein oder mit einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin in die mündliche Gerichtsverhandlung („Hauptverhandlung“, in der Regel beim Amtsgericht) zu gehen. In der Gerichtsverhandlung können Sie freigesprochen werden oder das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Möglicherweise erhöht sich aber auch das Bußgeld oder die Geldstrafe. Jetzt ist die letzte Gelegenheit, den Einspruch zurückzuziehen und das Bußgeld oder die Geldstrafe zu bezahlen.
  • Bereiten Sie sich auf die Hauptverhandlung vor: auf jeden Fall mit vertrauten Menschen, ggf. mit einem Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin. Sie können sich auch selbst verteidigen, um die Kosten für den Rechtsbeistand zu sparen. Wenn Sie finanziell bedürftig sind, können Sie einen Antrag auf staatliche Beratungshilfe stellen. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.lsg-badenwuerttemberg.
    de/servlet/PB/menu/1172253/index.html
  • Wenn Sie selbst Stellung nehmen wollen, formulieren Sie einen Text, der beispielsweise Ihre Beweggründe
    für Aktionen Zivilen Ungehorsams erläutert. Achten Sie darauf, dem Gericht gegenüber keine
    anderen Namen zu nennen – es geht nur um Sie!
  • Wahrscheinlich werden mehrere Angeklagte in einer Hauptverhandlung zusammengefasst. Bilden Sie eine Prozessgruppe, indem Sie sich im Vorfeld treffen, Informationen austauschen und Ihr Vorgehen abstimmen! Das geht auch mit Leuten, die dieselbe Anklage haben, aber nicht denselben Verhandlungstermin. Gemeinschaft macht stark!
  • Halten Sie den Ermittlungsausschuss über Ihre Pläne auf dem Laufenden und holen Sie dort ggf. Rat ein (ea(at)unser-park.de).
  • Wenn Sie wenig Geld haben und finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit Bußgeld- bescheiden / Strafbefehlen / Gerichtsprozessen wünschen: Wenden Sie sich an den Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart (www.kritisches-stuttgart.de)

Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge eine Ladung zur Hauptverhandlung bekommen:

  • Sie müssen erscheinen. Wenn Sie sehr wichtige Verhinderungsgründe für den angesetzten Termin haben, teilen Sie sie der Staatsanwaltschaft umgehend mit. Reisekosten und Verdienstausfall können beim Gericht belegt und eingefordert werden.
  • Sie müssen aussagen – allerdings nicht gegen sich selbst oder nahe Angehörige (auch nicht gegen den Partner oder die Partnerin).
  • Bereiten Sie Ihre Aussage vor, indem Sie mit den Angeklagten, deren Rechtsbeistand, anderen ZeugInnen und/oder dem EA sprechen.

Download

Was tun bei Briefen vom (Amts-)gericht

17 Antworten zu Briefe vom Gericht

  1. Pingback: Wichtige Infos | Bei Abriss Aufstand

  2. Hans sagt:

    Ein paar Anmerkungen:
    Also meines Wissens werden Strafbefehle vom Gericht ausgestellt, nicht von der Staatsanwaltschaft. Bußgelder werden von Ämtern erlassen – hier vom Amt für Öffentliche Ordnung was für obige „Vergehen“ zuständig wäre. (Ob auch die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen Bußgeld einstellen bzw. Busgelder verhängen kann weiss ich allerdings nicht)

    Findet sich so auch in Wikipedia:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl
    http://de.wikipedia.org/wiki/Ordnungswidrigkeitenrecht

    Dito werden Zeugen für Gerichtsverfahren vom Gericht geladen – also muss man sich auch dort entschuldigen. (Die Staatsanwaltschaft kann im Rahmen von Ermittlungsverfahren auch Zeugen laden. Da trifft dann das oben gesagte zu). Wenn man nicht als Zeuge der Verteidigung geladen ist ist eine vorherige Beratung mit einem Anwalt unabdingbar. Besteht die Gefahr das man sich als Zeuge selbst belastet sollte man nur mit Anwalt erscheinen).
    Zeugenaussagen zur Verteidigung sind aus meiner Sicht in solchen Prozessen je nach Vorwurf sowieso relativ heikel. Wenn die Polizei mehre Zeugen hat die sagen „Der wars“ hast Du praktisch verloren. Alle normale Zeugen die dagegen aussagen sind potentiell von einem Verfahren wegen Falschaussage oder gar Meineid bedroht. Oder es heisst dann schnell „Die war ja auch dabei“ und ratzfatz bist Du vom Zeugen zum Beschuldigten geworden. Ist zwar nicht die Idee des Rechtsstaates aber in manchen Prozessen leider gängige Praxis.

    Und last not least kann man Vorladungen zur Polizei immer ignorieren. Das ist ein gutes Recht.

  3. Martin Egers sagt:

    Meine Zeit macht Ihr Euch einen Aufwand mit den ganzen nicht-legitimierten sogenannten „Behörden“. – Ich würde es einfach auf mich zukommen lassen und die Juristitionsfrage stellen. Dann ists gegessen. Funktioniert wunderbar.

  4. Pingback: Wichtige Infos: - 840 - Stuttgart 21

  5. anständiger bürger sagt:

    ihr verbohrten trottel

  6. Mitdenken sagt:

    Mal ein Denkanstoß

    Wer sich an Gesetze hält, wer also die für ein friedliches Miteinander in demokratischer Weise aufgestellten Regeln bachtet wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals mit einem Strafbefehlt befasst sein. Wer jedoch andere Menschen, die nur ihren Job machen um damit ihre Familien zu ernähren absichtlich und wissentlich blockiert und damit billigend in Kauf nimmt, dass diese physisch oder psychischen Schaden nehmen begeht eine Straftat. Die logische Folge ist damit eine Strafe.

    Wenn man also wie so viele hier Worte wie „Anstand“ und „Lügenpack“ verwendet sollte man sich doch klar sein was man selber macht.

    In einer Demokratie hat jeder die Möglichkeit seine Meinung friedlich und sachlich zu äußern und jeder hat die Möglichkeit durch sein aktives und passives Wahlrecht gestaltend mitzuwirken. Die so getroffenen Regelungen müssen dann auch von den unterlegenen akzeptiert werden. Das ist Demokratie.

    Nichts mit Demokratie zu tun hat dagegen eine Sitzblockade. Die darauf folgende Strafe ist daher nur logisch und gerecht; in den meisten Fällen jedoch viel zu niedrig um ein Umdenken zu erreichen. Armes Deutschland, wenn Strafen nicht von der Begehung von Straftaten abhalten.

  7. Ralph sagt:

    an Mitdenken:
    Strafen halten nur manchmal von Straftaten ab. Es gibt wissenschaftliche Untersuchungen, wonach Strafrahmenerhöhungen keine Verringerung der Straftaten sowohl der Anzahl als auch der Intensität nach erbrachte. Ergo sind alle Forderungen unserer Politiker – vornehmlich CDU/CSU- reiner Populismus.
    Sitzblockade: Lt BVerfG) im Jahr 1995 (AZ 1 BvR 718/89) nur dann strafbar, wenn mit Anketten etc verbunden oder wenn mehrere Fahrzeuge, die hintereinander fahren, blockiert werden. Ansonsten straffrei.
    Ziviler Ungehorsam ist m.E. notwendig, da unsere parlamentarische Demokratie zu schwerfällig ist und de facto eine Wahrnehmung derselben verhindert. Man kann nur wählen oder Vereine bilden, aber niemals direkt auf die Willensbildung unseres Parlamentes einwirken. Direkte Demokratie wird von CDU/CSU abgelehnt.
    Und: Ob eine Mehrheit S21 ablehnt oder nicht, weiß niemand, da keine Volksabstimmung zugelassen wird.
    Wie ist es denn im normalen Leben bei solchen Großprojekten: Kaum jemand kann sich dafür oder dagegen aussprechen in der Planungsphase, zumal diese 10 und mehr Jahre dauert. Das ist auch nicht Sinn und Zweck einer Demokratie. Also formiert sich eine die Massen ergreifende Meinung erst dann, wenn nach 10 Jahren die Auswirkungen real, vorstellbar werden, wenn planungstechn. eigentlich alles gelaufen ist. Deshalb jetzt stillhalten und dulden ? M. E. Nein, zumindest ziviler Ungehorsam ist zulässig, zumal andere, einer Demokratie würdigere Mittel nicht zugelassen werden.

  8. König Franz sagt:

    „Sitzblockade: Lt BVerfG) im Jahr 1995 (AZ 1 BvR 718/89) nur dann strafbar, wenn mit Anketten etc verbunden oder wenn mehrere Fahrzeuge, die hintereinander fahren, blockiert werden. Ansonsten straffrei.“

    Dieses Halbwissen ist aber schon erschreckend, falls dies tatsächlich der Wissensstand des Schreibers ist. Andernfalls wäre es aber noch trauriger, falls hier bewusst fehlinformiert wird.

    Die sogenannte zweite-Reihe-Rechtsprechung des BHG wurde auch längst durch das BVerfG bestätigt.
    http://de.wikipedia.org/wiki/N%C3%B6tigung

  9. Steff sagt:

    Oh Mann..

    Sachbeschädigung und Widerstand gegen die Polizei ist also „ziviler Ungehorsam“… Was bildet ihr euch eigentlich ein? Dass ihr als „weiße Rose“ gegen die Nazis kämpft oder was?? Unfassbar.

    Es geht um einen Bahnhof und nicht um ein Endlager!

  10. Harald sagt:

    Hallo zusammen,
    gibt es ein spezielles Konto um eine Klage in Brüssel gegen die unzulässige Neigung zu unterstützen?
    Oben bleiben!
    Harald

  11. Trixer sagt:

    22.12.2012
    Betrifft gelbe Briefe (Zustellungen).
    Das rechtliche Gehör ist in Deutschland eine heilige Kuh. Deshalb die „gelben Zustellungen“.
    Rechtlich wirksame Zustellungen (meist gelbe Briefe) können immer nur dort erfolgen, wo der Adressat auch tatsächlich wohnt. Briefkasten reicht nicht, auch nicht das Gemeldetsein beim Einwohnwohnermeldeamt.
    Abwehrmaßnahmen: Jemand (Eltern, Partner, Angehöriger schreibt auf den gelben „Adressat verzogen“,steckt den gelben Brief ungeöffnet in einen großen Umschlag und sendet alles and den Absender. Der denkt dann, dass sich der Postbote wohl geirrt haben muss. Dem Postboten ist eine Prüfung, ob jemand noch tatsächlich unter der Adressatenadresse wohnt, rechtlich nicht möglich. Kann der Gelbe nicht rechtswirksam zugestellt werden,,beginnen auch keine Fristen zu laufen. Gerichtsurteile können so niemals rechtskräftig werden.

  12. Michael sagt:

    Die Postzustellungsurkunde ist natürlich nicht auf dem Umschlag aufgedruckt.
    Diese wird durch den Zusteller vielmehr nach Zustellung ausgefüllt an den Absender zurückgeschickt.

    Auf dem Umschlag wird lediglich das Zustellungsdatum vermerkt.

    Trixer versucht offenbar, die Empfänger mit seinen Fehlinformationen ins Bockshorn zu jagen.

    Die heilige Kuh der Justiz ist die Rechtskraft.

  13. samir nokic sagt:

    Hallo,darf eine stelungnhmefrist 1 Woche zein von amtsgericht

  14. Rita sagt:

    Wichtig im Schriftverkehr stets darauf Acht geben, das eine original Unterschrift vorhanden ist. Paragraph 126BGB Schriftform
    Paragraph 263StGB,
    Paragraph 130aStGB, Paragraphen 132/132a StGB

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert