Amtsgericht Stuttgart blendet die Wirklichkeit aus

Rechtsbeschwerde eingelegt

Zahlreiche Verfahren wurden inzwischen gegen Fußgänger im Mittleren Schlossgarten abgeschlossen. Egal welche engagierte Begründung vorgetragen wurde, egal welche massiven Fehler in der Ermittlungsarbeit der Polizei aufgedeckt wurden, egal welche Gesetze und Auflagen von der Polizei und der Stadt ignoriert wurden – es wird grundsätzlich zu 100,-€ verurteilt – inzwischen sogar aus Gerechtigkeitsgründen gegenüber den anderen Abgeurteilten.

Einer der Verurteilten hat heute durch einen Rechtsanwalt das Mittel der Rechtsbeschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Er hatte sich sehr intensiv mit den Ermittlungsakten und den Dokumenten zur Räumungsnacht vor der Parkrodung beschäftigt. Aus den vielen Einzelhinweisen, zum Teil in Häppchen verstreut über mehrere Ermittlungsakten, lässt sich ein Gesamtbild des Polizeieinsatzes ablesen, das ganz und gar nicht rechtskonform ist. Diese Arbeit hätte eigentlich das Gericht zu erledigen gehabt, und zwar vor der Eröffnung der Verfahren. Stattdessen wurden die ungeprüften Akten, von der Polizei an die Stadt und weiter an das Gericht durch gereicht, als Grundlage zu einheitlichen Verurteilungen benutzt. Zweifel kommen zwar immer mehr bei einzelnen Richterinnen auf. Aber bisher fehlt wohl schlicht der Mut, die erlassenen Bußgeldbescheide zurück zu weisen.

In einer ausführlichen Darstellung kann man hier (Link zu PDF auf schaeferweltweit.de) die Entwicklung der Verfahren bis zum heutigen Kenntnisstand nachlesen. Es werden auch die juristischen Hintergründe erläutert, warum es nicht nur um moralische und politische Argumentationen vor dem Amtsgericht geht.

Alle Bußgeldbescheide basieren auf dem Vorwurf, sich als Fußgänger nicht aus einer aufgelösten Versammlung entfernt zu haben.

Aber:

  • Die Versammlung im Park wurde zwar tatsächlich ab 2:30 Uhr für aufgelöst erklärt, jedoch ohne Begründung. Einzig angeführt wurde die Allgemeinverfügung der Stadt. Diese trat jedoch erst um 3:05 Uhr in Kraft.
  • Die Rechtswirksamkeit dieser einen Durchsage ist höchst zweifelhaft, denn die eindeutige Auflage des Verwaltungsgerichts, dass die Bekanntgabe durch die Stadt erfolgen muss, wurde nicht erfüllt.
  • Die Stadt hatte zuvor der Polizei in einer Weisung exakt vorgegeben, wie die Allgemeinverfügung in Kraft zu setzen sei. Dieses Vorgehen entspricht sicher nicht der Auflage des Verwaltungsgerichts. Doch die Polizei hat sich nicht mal an diese Weisung gehalten, sondern nach eigenem Dafürhalten gehandelt.
  • Damit ist der Rechtsbezug der vorgeworfenen Tat entfallen. Festzuhalten ist auch, dass der Tatzeitpunkt durch nichts belegt und damit willkürlich konstruiert ist.

Es bleibt also spannend im Stuttgarter Amtsgericht, denn die Verfahren sind noch lange nicht beendet. Und so wie es aussieht, werden auch zahlreiche Gebührenbescheide angefochten werden.

(Jochen Schwarz)

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Eine Antwort zu Amtsgericht Stuttgart blendet die Wirklichkeit aus

  1. Joseph sagt:

    Wenn grundsätzlich 100 € ausgeworfen werden, dürfte es mit der Rechtsbeschwerde ja kaum etwas werden.
    § 79 Rechtsbeschwerde
    (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

    1.
    gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
    2.
    eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
    3.
    der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
    4.
    der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
    5.
    durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.

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