Bericht aus dem Gerichtssaal: Müller gegen Müller

Beobachtet und kommentiert von Petra Brixel

Einer der größten Schätze der K21-Bewegung ist die Solidarität im Gerichtssaal. Wann auch immer ein Prozesstermin bekannt gegeben wird … der Angeklagte kann sich darauf verlassen, dass er eben nicht verlassen ist, sondern dass Zuschauer voller Empathie dem Prozess beiwohnen. So auch am letzten Montag, 8. Oktober, um 14:00 Uhr am Amtsgericht beim Prozess „Müller gegen Müller“. Wegen des hohen Zuschaueraufkommens wurde von Saal 3 in den größeren Saal 1 umgezogen, aber auch der reichte nicht aus, so dass leider einige Interessenten auf dem Flur verbleiben mussten.

Der Angeklagte M. hatte am 5. Oktober 2011 einen Button getragen, auf dem das Angesicht eines den Schlagstock hebenden Polizisten zu sehen war, umrahmt von den Worten „Gewaltliebende, brutale Schlägercops verurteilen und ab in den Knast“. Der Staatsanwalt hatte einen Strafbefehl wegen Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht (Beleidigung) und gegen das Kunsturhebergesetz erlassen, gegen den M. dann Widerspruch eingelegt hatte. So trafen sich nun Staatsanwalt F., der Angeklagte M., sein Rechtsbeistand J., der Zeuge PolizeiWM K.  und Richterin T. vor Gericht.
Der Staatsanwalt verlas die Anklageschrift, nach der M. die beiden Verstöße zur Last gelegt wurden. Der Angeklagte M. schilderte daraufhin den Vorfall aus seiner Sicht:
Wie üblich bei K21-Veranstaltungen lag der beanstandete Button wie Hunderte andere Buttons im Angebot auf einem der Tische bei einer Demo und selbst Polizisten schauten sich die Buttons in der Auslage an, ohne sich darüber zu äußern. Es gab keinen Hinweis auf eine zuvor ergangene staatsanwaltschaftliche  Anweisung, die  bestimmte Buttons verbietet. (In der gestrigen Verhandlung hieß es dazu  „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“.) M. entschied sich für den Button mit dem Konterfei eines Polizisten, der wegen seiner massigen Körperstatur und fehlender Kopfhaare und aufgrund seiner besonders aktiven Mithilfe beim Einsatz im Park am 30.9.2010 unangenehm aufgefallen war. Wir erinnern uns: Sein Gesicht wurde in den Wochen und Monaten nach dem 30.9. tausendfach abgebildet. Ein Verfahren gegen ihn wegen Prügelei war übrigens eingestellt worden und zwar nicht, weil ihm die Prügelei nicht nachgewiesen werden konnte, sondern weil das Gericht die Prügelei als Notwehr einstufte. Warum also nicht das Gesicht auch auf einem Button verwenden? „Wie soll ich als Normalbürger wissen, dass das verboten ist?“, fragte M. Er  machte in der Verhandlung klar, dass für ihn dieses Gesicht ein Synonym für den Einsatz mit verheerenden Folgen im Park war, unterstrichen durch den Zusatz “Gewaltbereite, brutale Schlägercops verurteilen und ab in den Knast“. Dies sollte besagen, dass nicht nur MP a.D. Mappus, sondern auch die K21-Bewegung solche Bilder mit prügelnden Polizisten nie mehr sehen möchte.
M. schilderte den Hergang am 5.Oktober 2011, dass er nämlich schon den ganzen Morgen unbehelligt mit dem Button umhergelaufen sei, dass ihn immer wieder Polizisten gesehen, sie aber nie etwas gesagt hätten, geschweige denn ihn verwarnt  oder auf die staatsanwaltschaftliche Anordnung hingewiesen hätten. Er schilderte weiter seine Festnahme durch Polizisten, das Abführen zum Polizeiwagen, das Fotografieren und die Personalienaufnahme. Als der Polizist Herrn M. erklärte, dass dieser Button staatsanwaltschaftlich verboten sei, nahm M. ihn sofort ab.
Das Verfahren gegen ihn, Herrn M., war zwar zunächst eingestellt worden, doch hatte der betroffene Polizist M. Einspruch eingelegt. Dann erst wurde der Strafbefehl erlassen.
Nachdem der Sachverhalt auch mittels des Polizeizeugen K. erörtert worden war, erging das Plädoyer des Staatsanwalts F. Seinen Antrag auf Verurteilung begründete er damit, dass Herr M. den Button ganz bewusst getragen habe, dass er damit die Person des Polizisten M.  in der Öffentlichkeit beleidigt habe, im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz, das besagt, dass niemand gegen seinen Willen zu einem Kunstobjekt gemacht werden darf. Es sei ehrenrührig, weil der Button besage, dass diese Person grundsätzlich gewaltliebend sei. Die Polizei, die  sich bei einer Demo den Stand mit diesen Buttons angeguckt und sie nicht beanstandet habe, sei nicht dazu da, Buttons zu prüfen. Erst wenn ein Button mit strafbarem Inhalt getragen wird, sei es strafbar. Um Straftaten zu verhindern, sei der Service der Staatsanwaltschaft da, die in einer Pressemitteilung das Tragen von Buttons mit strafbarem Inhalt verbiete. Denn man habe geahnt, dass es solche Vorfälle geben würde. (Wo diese Pressemitteilung veröffentlicht wurde, blieb in der Verhandlung ungeklärt.) Wenn die Pressemitteilung nicht gelesen wird, dafür könne die Staatsanwaltschaft nichts, man könne daraus also keine Erlaubnis ableiten. Man könne auch nicht sagen, der Polizist M. sei eine Person der Zeitgeschichte durch die vielfältige Verbreitung seines Gesichts und Handelns mittels Fotos und Videos. Trotz dieser Tatsache sei es ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. „Dieser Kopf ist ein Schläger und gehört in den Knast, ist Ihre ganz persönliche Aussage“, warf der Staatsanwalt Herrn M. vor. Dass die Staatsanwaltschaft sogar selber davon ausgeht, dass Polizist M. am 30.9.2010 geprügelt hat und nur durch die Einräumung der Notwehr der Polizist einer Verurteilung entgangen war, wurde nicht berücksichtigt.
Der Vertreter J. des Angeklagten führte in seinem langen Plädoyer aus, dass das Bild des Polizisten M. das Foto während eines polizeilichen Einsatzes ist, d.h. in einer Versammlung und sehr wohl verbreitet werden dürfe. Die Polizei habe keine Sonderrechte und müsse es hinnehmen, dass Fotos und Videos veröffentlicht werden. Zum Vorwurf der Beleidigung führte er aus, dass es sicher unangenehm sei, beschuldigt zu werden, zu einem Schlägertrupp zu gehören, doch sei diese Meinung durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Denn  so wie man sagt „In dubio pro reo“, könne man auch sagen „In dubio pro Meinungsfreiheit“ (im Zweifel für die Meinungsfreiheit). Der Zusatz auf dem Button „Gewaltliebende, brutale Schlägercops verurteilen und ab in den Knast“, verbunden mit dem Bild eines Polizisten mit einem Gesichtsausdruck, der nicht von Bedauern geprägt ist und prügelt, sei ein Synonym für  das Verhalten der Polizei am 30.9. Er führte weiter aus: „Ein Polizist mit einem Grinsen im Gesicht und einem Knüppel in der Hand …., wenn ich mir die Aussage verbildliche, dann kann ich mir kein geeigneteres Bild denken. Es ist nichts anderes als die Einforderung des Rechts, nämlich, dass Polizisten, die mit Freude prügeln, in den Knast gehen. Ein Beamter, der ohne Grund schlägt, muss verurteilt werden. Wenn er zudem noch grinst, ist das sogar taterschwerend. Deshalb kann der Button nicht ehrenrührig sein. Kann also der Beamte den Anspruch haben, dass sein Gesicht nicht gezeigt wird? Nicht nach dem Kunsturhebergesetz. Der Polizist M. wird im japanischen Fernsehen als Beispiel gezeigt für schlagende Polizisten, er tritt im Regio TV in einem Vorspann auf, in Frankfurt wird er sofort von Nicht-Württemberger als „Prügelglatze“ erkannt, man kennt ihn bundesweit. Es tut mir Leid, er hat es gemacht, er hat sich so gezeigt, er muss damit leben, er ist ein Beispiel dafür, was Bürger nicht wollen. Die Menschen wollen ein rechtsstaatliches Verhalten und machen dies deutlich mit entsprechenden Buttons.“ Er betonte, dass die öffentliche Meinungsäußerung überspitzt sein darf und dass der Angeklagte M. habe nichts anderes geäußert habe als rechtsstaatlich korrektes Verhalten. Der Text sei eine wünschenswerte, etwas überspitzte Äußerung. Deshalb stellte er den Antrag, seinen Mandanten freizusprechen.
Nach einer Pause wurde das Urteil im Namen des Volkes verlesen: Herr M. wird verurteilt wegen Beleidigung und Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz zu 20 Tagessätzen á 25 Euro. Die Richterin räumte in ihrer Begründung ein, dass die Vorkommnisse am 30.9. „…zum Aufregen“ seien, dass mit dem Button auch „… der Finger in eine Wunde gesteckt wurde“. Aber in diesem Verfahren habe man nicht über den 30.9. zu richten, es sei kein politischer Prozess. Hier gehe es um die Fragen der Beleidigung und des Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz. Nun ließe sich streiten, ob PM Müller eine Person der Zeitgeschichte sei. Es gehe aber nicht um ein symbolisches Bild, sondern der Button sollte aussagen, dass dieser Mann eine Straftat begangen hat. Dem sei aber nicht so, denn das Verfahren gegen den Polizisten M. wurde ja eingestellt. Somit ist der Button eine Herabwürdigung seiner Ehre. In diesem Zusammenhang sei auch der Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz anzuwenden. Zu dem Verhalten der Beamten beim Abführen von M. am 5. Oktober meinte sie „Die Beamten haben sich Gott sei Dank in diesem Fall ordentlich verhalten“.
Der Angeklagte hat nun die Möglichkeit, in die Revision zu gehen (rechtliche Prüfung) oder in die Berufung vor dem Landgericht (erneute Verhandlung des Falls).

Was die Prozessführung anging, so war diese geprägt durch konzentrierte Anteilnahme der Zuhörerschaft. Gelegentliches Murren bzw. kurze Kommentare wurden jedoch von der Richterin gerügt mit  dem Hinweis, dass die Zuhörer doch erwachsen seien und sich so zu verhalten haben. Der polizeiliche Zeuge wurde auf seine Wahrheitspflicht bei der Aussage hingewiesen mit den Worten „Sie dürfen einfach nicht lügen“. Die Richterin bemühte sich, eine ruhige Atmosphäre herzustellen und personenorientiertes Verhalten zu zeigen, indem sie den Angeklagten immer wieder auf seine Rechte der Aussageverweigerung hinwies. Später lobte sie den Angeklagten nach dessen Einlassung:„Das war prägnant und professionell und gut zu verstehen. Ihr Vortrag war auf das Wesentliche beschränkt“. Möglicherweise hatte sie eine flammende Erklärung gegen S21 erwartet, was aber nur am Rande vorkam. Es tat der Richterin gut, dass die Verhandlung nicht als „politischer Prozess“ geführt wurde. So ging es also um den Sachverhalt, ob das Tragen und der Inhalt des Buttons (Gesicht plus Text) eine Straftat ist oder nicht.

Dennoch war es  – leider wieder einmal - ein Prozess, in dem Hoffnungen zerstoben. Während nach Urteilsverkündungen in S21-Prozessen der letzten Jahre oftmals lautstarker Unmut geäußert wurde, verbreitet sich mehr und mehr Resignation aus. Brillante Einlassungen und Plädoyers werden mit zustimmendem Klatschen geehrt, doch die Urteile (déjá vu) lassen Resignation zurück, Schweigen. Ich frage: Was passiert in dieser Stadt? Da werden Beschuldigte wegen Park- und Wagenburgtunnel-Räumung wie am Fließband verurteilt, trotz ausgezeichneter Recherchen und Einlassungen, trotz vieler Unklarheiten im polizeilichen Verfahren. Das Plädoyer des Anwalts J. war grandios - sprachlich, sachlich, argumentativ, doch es ergab sich daraus nicht einmal der Gedanke an eine Einstellung des Verfahrens mit Auflagen. Bewundernswert sind all die aufrichtigen Menschen, die sich Woche für Woche dem Gericht stellen, die sich in die Gesetzesmaterie einarbeiten, die sich  aufwändig vorbereiten, denen Anwalts- und Gerichtskosten nicht zu viel sind, um immer und immer wieder zu versuchen, Licht in das Dunkel zu bringen, die nicht aufgeben, doch eines Tages einen Richter/eine Richterin zu finden, der/die Stopp sagt und fragt „Um was geht es  hier eigentlich?“. Jemand, der genau hinschaut, einen Schritt zurücktritt und analysiert. Ja, es gibt sie, vereinzelt, zu wenige. Auch deshalb werden wir in den nächsten Wochen regelmäßig Beschuldigte und Angeklagte erleben, die der Macht trotzen und sich einem Verfahren stellen, von dem sie eigentlich zu wissen meinen, wie es ausgeht. Genau das ist das Zerstörerische an der Sache: Das Vertrauen in den Rechtsstaat und seine Gerichtsbarkeit ist der Verlierer in dieser Stadt. Das hat auch etwas mit gelebter Demokratie zu tun.

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7 Antworten zu Bericht aus dem Gerichtssaal: Müller gegen Müller

  1. Lars sagt:

    Ein guter Kommentar, welcher allerdings auch die objektiv vorhandene Schwäche der Verteidigung (keine des Verteidigers) aufzeigt:

    Tatsächlich wurde das Bildnis des Polizisten nicht nur wiedergegeben, sondern verarbeitet, mit dem benannten Text versehen und dann öffentlich zur Schau gestellt, so das der Vorwurf sich auch mit dem besten Plädoyer nicht wegdiskutieren lässt. An einen GRINSENDEN PM Müller kann ich mich übrigens nicht erinnern, eine derartige wiederum ehrverletzende Unterstellung hätte ich im Plädoyer also vermieden.

  2. Untertan sagt:

    Man vergleiche die beiden zu beurteilenden Tatbestände:
    1. Prügelglatze prügelt sich durch Demonstranten, fühlt sich in Notwehr gegenüber einem Filmenden, um auch auf diesen einzudreschen: Verfahren wird eingestellt.
    2. Müller zeigt seine Abscheu dagegen durch Tragen eines Buttons: wird verurteilt.

    Zwischen beiden Tatbeständen liegen Welten, und die Rechtsauffassungen darüber stehen in krassem Missverhältnis zueinander. Die Justiz hat offenbar jedes Maß verloren. Das ist typisch für eine Bananenrepublik.

  3. Ch.H. sagt:

    Und Wir meckern über den Unrechtsstaat Russland (nicht nur PussyRiot)

    Deutschland, ganz besonders Stuttgart ist noch nicht GANZ so krass -> aber das gleiche Prinzip -> nach unten kleinen Bürger treten & zum Innenminister, Filz usw. buckeln. Die Polizei wird als Filz-Soldaten erzogen + missbraucht außerdem haben Die natürlich Narrenfreiheit bei der Ausführung der Befehle

  4. Uwe sagt:

    Die Richterin begründet, dass der Button beleidigend sei, damit, dass das Verfahren gegen den Prügelpolizisten eingestellt worden war. Warum wird hier nicht berichtet, dass die StZ die Verfahrenseinstellung aber erst am 20.10.2011 also 14 Tage nach dem Buttondelikt meldete? Bis dahin konnte man ja der Meinung sein, der Polizist bekäme eine Strafe.

    Andererseits sehe ich das Unrecht an anderer Stelle: Der Polizist hat mit seinem Vorgehen übertrieben, aber er handelte offensichtlich im Auftrag. Die Einstellung des Verfahrens gegen ihn liegt auf einer Linie mit der Bestrafung des Buttonträgers. Man lenkt den Volkszorn so gegen die Polizei und die Justiz und somit weg von Regierung und Bahn. Das ist so gewollt. Man nützt die Schwäche der Gegner, die sich in einer gewissen Eigenart gerne auf ihren direkten Gegenüber die Polizei auf Streit einlässt.

    Das Verfahren gegen den Prügelpolizisten musste eingestellt werden, weil sonst auch die Führungskräfte bis zu Spitze in Verantwortung genommen worden wären. Insofern ist auch klar, dass diese Strategie besonders gut aufgeht wenn es Blitzableiter wie diesen Prügelpolizisten gibt; man braucht sie. Und wir machen hier das Spiel mit.

    • Stuttgarter sagt:

      Die Richterin begründet die Beleidigung NICHT damit, dass das Verfahren gegen den Prügelpolizisten eingestellt worden wäre, sondern damit, dass behauptet wird, dass dieser ein gewaltliebender, brutaler Schlägercop sei.

      Dass das Verfahren gegen ihn eingestellte wurde, war nur eine Randnotiz und wurde als Argument genutzt, dass dieser Polizist sich auch im strafrechtlichen Sinne korrekt verhalten habe.

      Es gab im beschriebenen Verfahren auch nur einen Sachverhalt zu bewerten, nämlich die Aussage des Button.

      Sich an den Polizisten eingesetzten abzuarbeiten, welche aufgrund ihrer Körpergröße und Ausrüstung sicher martialisch wirken, hat m.E. noch nie Sinn gemacht.
      In Situationen, welche diese letztlich selbst in Bedrängnis brachten, haben diese sich weder mit Freude, noch freiwillig begeben, diesen kann der missglückte Ablauf des Tages nicht zugerechnet werden.

  5. anonym sagt:

    Beim Prozess gegen den Polizisten Müller wegen des Prügelns mit dem Schlagstock wurde dem Polizisten Müller ja vom Gericht Notwehr zugestanden. Ich würde hoffen, dass in höheren Gerichtsinstanzen Notwehr nicht mehr zugestanden würde. Nach allem was ich über den 30.9. weiß und das Geschehen rund um den Polizisten Müller weiß, erscheint es mir völlig absurd, anzunehmen, Notwehr sei notwendig gewesen.
    Wenn es einen Aufruf für Spenden gibt, um diesen Button-Prozess in eine höhere Instanz zu tragen, will ich mich gerne beteiligen.

  6. Peter Illert sagt:

    Ich hatte es mit genau diesem BFE-Team am 30.9. auch zu tun. Sie teilten verbal -und zumindest einer auch handfest – aus und rannten über den Platz hin und her, ohne ihrem Einsatzziel näherzukommen.
    Ich würde mal folgenden Ausdruck verwenden:
    „menschlich und fachlich überfordert“
    Die „Notwehr“ kann sich nur darauf beziehen, eine von vorneherein vermurkste Polizeiaktion retten zu wollen….

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