Schlossgarten-Räumung 2012: Freispruch im Betonblock-Prozess

Zwei Aktivisten von Robin Wood und von den Parkschützern hatten sich in der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2012 im Mittleren Schlossgarten an einem Betonblock im Boden festgekettet. Die Stuttgarter Polizei und die Stuttgarter Staatsanwaltschaft beschuldigten beide, mit dieser Aktion Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte durchgeführt zu haben. Dieser absurde Vorwurf wurde nun in der Berufung vor dem Landgericht ad acta gelegt: Freispruch für beide! Mehr dazu auf der Webseite von Robin Wood.

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5 Antworten zu Schlossgarten-Räumung 2012: Freispruch im Betonblock-Prozess

  1. Sabine Leitz sagt:

    Auf der Robin wood website steht es war ein Berufungsprozess keine Revision

  2. Dominik sagt:

    Der Freispruch hat uns wirklich gefreut.
    Der Richter hat Ex-OSta Häußlers Konstruktion des Widerstands gg Vollstreckungsbeamte bei Ankettaktionen komplett zerpflückt und in allen Punkten unseren Verteidigern recht gegeben. Er ist sogar weiter gegangen als im Parallelverfahren bei der Ankettaktion mit Fahrradschlössern. Dort wäre eine Ordnungswidrigkeit verhängt worden, wenn sie nicht verjährt gewesen wäre.
    Bisher haben wir aber nur die mündliche Begründung. Für eine bessere Beurteilung müsste allerdings das schriftliche Urteil abgewartet werden. Ich bin mit nicht sicher, ob der Richter wirklich die Parkräumung für rechtswidrig erklärt hat, eigentlich hat er nur die Umsetzung, also fehlerhafte Verlesung durch die Polizei und die schlechten Formulierungen des Ordnungsamts kritisiert. Immerhin ist ja die Parkräumung vom Verwaltungsgerichtshof Ba-Wü für rechtmäßig erklärt worden, und das hier war ein Strafprozess.
    Nichtsdestotrotz ist dadurch erstmal die Kriminalisierung von gewaltfreien Protestaktionen gestoppt – und die Gefahr gebannt, dass diese Rechtsbeugung auch auf andere Proteste in Deutschland übertragen wird.

  3. Helmut Maier sagt:

    Dass der Freiuspruch eigentlich nur aus formalen Gründen stattfand, ist schade. So ein Widerstand dürfte generell nicht strafbar sein!

  4. Dominik sagt:

    Ich habe mich zwar sehr über den Freispruch gefreut und bin erleichtert, aber ich möchte nicht, dass es hier zu Gerüchten kommt oder unrealistische Hoffnungen geweckt werden. Daher zitiere ich hier meinen Anwalt Andreas Kurth:
    „Weder stellte das angeklagte Tatgeschehen einen strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB dar, noch eine strafbare Nötigung bzw. Nötigungsversuch, und gleichzeitig wurde auch eine mögliche Ordnungswidrigkeit nach Versammlungsgesetz bzw. § 113 OWiG mit weggewischt.

    Letzteres dürfte auch für die zahlreichen Teilnehmer der „Langen Nacht der Bürgerbeteiligung“ von Interesse und Bedeutung sein, die den polizeilichen Räumungsaufforderungen in dieser Nacht nicht nachgekommen waren und deswegen hinausgeführt bzw. hinausgetragen werden mussten und dafür dann später Bußgeldbescheide, unter Umständen auch Kostenbescheide, erhalten hatten.

    Aber ACHTUNG! Der landgerichtliche Freispruch ist noch nicht rechtskräftig!

    So erfreulich es ist, wenn nunmehr auch eine weitere Strafkammer wegen der Ankettaktionen zu einem Freispruch kommt, ist und bleibt damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart auch hier – wie im vorausgegangenen Parallelverfahren – Revision einlegen wird. Ob und wie das OLG Stuttgart zur Frage des Widerstandes bzw. einer etwaigen Nötigung entscheiden wird, ist aus meiner Sicht leider völlig offen.

    Demhingegen schätze ich die Erfolgsaussichten und Chancen, was die für diese Nacht verhängten Bußgelder betrifft, als zu unseren Gunsten deutlich besser ein. Denn da wurden von Seiten der LHS Stuttgart als Versammlungsbehörde und der Polizei mehrere, nicht unerhebliche Fehler gemacht. Mit der Folge, dass die Versammlung der „Langen Nacht der Bürgerbeteiligung“ eben nicht wirksam aufgelöst wurde, damit weiterhin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 8 GG stand, und natürlich weder eine Pflicht sich zu entfernen bzw. sich zu zerstreuen bestand.
    Eine abschließende Bewertung kann natürlich erst erfolgen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt.“

  5. Peter Illert sagt:

    Die politische Abteilung der Stuttgarter Staatsanwaltschaft hat immer argumentiert, dass Protestformen des zivilen Ungehorsams schon deshalb verwerflich sind, weil sie die Polizei über Gebühr in Anspruch nähmen.
    Dagegen haben die liberal geprägten
    jüngeren Berufungsurteile verstärkt darauf verwiesen, dass es sich bei den Ungehorsams-Aktionen um eine gesellschaftliche Auseinandersetzung, um einen Diskurs, handelt. Dabei ist die Polizei nicht Ziel oder Gegner, sondern Beteiligter. Und dabei von gesetzlichen und auch von politischen Vorgaben abhängig.
    Das Vorgehen der Polizei findet im Grenzbereich zwischen Garantierung des
    Demonstrationsrechts und der Pflicht zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung statt.
    Immerhin: Von der geplanten Welle der Landfriedensbruchsverfahren am Amtsgericht ist nichts mehr zu hören.

    Das Gericht hat wohl nicht den gesamten Schlossgarteneinsatz als rechtswidrig eigestuft. Es hat festgestellt, dass die Auflösung der Betonblockaktionsversammlung nicht im Einklang mit den erforderlichen
    Auflösungskriterien erfolgt ist.
    Was die vorangegangene , verfrühte und damit rechtswidrigen Auflösung der Gesamtversammlung angeht, ist anderswo verwaltungsgerichtlich zu klären.
    Besonders, ob die von Ordnungsbürgermeister Schuierer zur Heilung dieses Missstands
    nachgereichte „Phantom-Verfügung“
    rechtlichen Bestand hat.

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