Pressemitteilung der Vertrauensleute des zweiten Bürgerbegehrens gegen S21

Pressemitteilung der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens gegen Stuttgart 21 (www.buergerbegehren-stuttgart.de)

VGH Mannheim stellt Finanzierung von Stuttgart 21 auf den Prüfstand und lässt die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu

Stuttgart, 5. Mai 2014: In dem gestern bekannt gegebenem Urteil über das Bürgerbegehren „Ausstieg der Stadt aus dem Projekt Stuttgart 21“ hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Mitfinanzierung des Projekts Stuttgart 21 durch die Landeshauptstadt Stuttgart auf den Prüfstand gestellt, die Einwände dagegen aber zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Die Kläger, die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens Sigrid Klausmann-Sittler, Axel Wieland und Bernhard Ludwig streben die Revision zum Bundesverwaltungsgericht an: „Die Gesamtfinanzierung des Projektes Stuttgart 21 hängt bis dahin an einem seidenen Faden.“, so Axel Wieland.

Mit dem Bürgerbegehren soll der Ausstieg der Stadt Stuttgart aus dem Projekt erreicht werden. Die Stadt ist daran mit mindestens 700 Mio. Euro beteiligt. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens sehen darin einen Verfassungsverstoß: „Das Grundgesetz (Art. 104a GG) verbietet die Mitfinanzierung von Bahnprojekten durch Gemeinden, weil Bahnprojekte ausschließlich eine Aufgabe des Bundes sind.“ sagt Bernhard Ludwig, Rechtsanwalt und einer der drei Kläger. Der Verwaltungsgerichtshof stimmte den Klägern darin zu, dass ein Ausstieg der Stadt aufgrund des Bürgerbegehrens möglich ist, wenn die Beteiligung der Stadt gegen das Grundgesetz verstößt. Denn dann wäre der Finanzierungsvertrag des Projekts insgesamt nichtig. Damit hat der VGH die Mischfinanzierung des Projekts zum Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits erhoben, deren Zulässigkeit in letzter Instanz vom Bundesverwaltungsgericht zu klären sein wird.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird deutschlandweite Bedeutung haben, weil davon abhängt, ob und in welchem Umfang die Mitfinanzierung von Bahnhöfen und Schienenwegen durch Länder und Gemeinden zulässig und geboten ist. Der VGH sieht in Stuttgart 21 auch ein Städtebauprojekt, das von Anfang an von der Stadt in eigener Kompetenz mitgeplant worden sei. Dabei habe die Stadt einen sehr weiten Beurteilungsspielraum, in welcher Höhe sie sich an den Kosten beteilige, der gerichtlich nicht voll überprüft werden könne. Würde sich die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes durchsetzen, dann könnte die Deutsche Bahn den Ausbau und die Modernisierung von Bahnhöfen und Schienenwegen danach ausrichten, welches Land und welche Gemeinde die höchsten Zuschüsse bezahlt. Denn es ist kein Bahnhof denkbar, der nicht große Bedeutung für die Stadtentwicklung hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof wies im Übrigen alle Einwände der beklagten Stadt Stuttgart gegen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zurück. Damit hat er das Instrument des Bürgerbegehrens wesentlich gestärkt: Durch Bürgerbegehen und Bürgerentscheide können nichtige Gemeinderatsbeschlüsse ohne Bindung an eine Ausschlussfrist in Frage gestellt werden. An die vorgeschriebene Begründung eines Bürgerbegehrens dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Und nur Bürgerbegehren, die das Budgetrecht des Gemeinderats substantiell beeinträchtigen, sind unzulässig.

Die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens (die Kläger in dem Verfahren) bitten um Spenden zur Finanzierung des Revisionsverfahrens:

Unterstützungsfonds für Rechtsbehelfe gegen Stuttgart 21 (UFR S 21)
Inhaber: RA Walter Zuleger
Konto-Nr.: 7008059502
BLZ: 430 609 67 (GLS-Bank)
IBAN: DE88 4306 0967 7008 0595 02

http://www.unterstuetzungsfondsgegens21.de

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