Nachfolgend übermitteln wir Ihnen eine Erklärung von RA Bernhard Ludwig, der mit Unterstützung des Aktionsbündnisses die Verfassungsbeschwerde des Eigentümers einer der wegen Stuttgart 21 zum Abriss vorgesehene Häuser eingereicht hatte. Tenor: Das Bundesverfasungsgericht hat sich in seiner jetzigen Entscheidung noch nicht mit den maßgeblichen Einwänden des Klägers befasst, nach seiner Auffassung: befassen müssen. D.h. es hat weder geurteilt über die Frage, ob die gegebene Mischfinanzierung von Stuttgart 21 verfassungskonform ist, noch über die Frage, ob ein schwerer Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gerechtfertigt ist für den Bau eines Bahnhofs, der eine Kapazitätsverringerung darstellt.
Voraussichtlich wird daher das BVG in der eigentlichen Sache erneut befasst, wenn die Bahn das bisher noch nicht eingeleitete Enteignungsverfahren beginnt.
Erklärung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Weiterbau von Stuttgart 21
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.04.2013 beschlossen, die Verfassungsbeschwerde eines Eigentümers einer Wohnung in einem Gebäude, dessen Abbruch der Planfeststellungsbeschluss im Abschnitt 1.1 von "S 21" vorsieht, nicht zur Entscheidung anzunehmen (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 28/2013 vom 19.04.2013). Der Eigentümer hatte im Sommer 2012 vorläufigen Rechtsschutz gegen den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zur Verhinderung seiner Enteignung beantragt, weiterlesen