Die Cannstatter gegen Stuttgart 21 berichten von der Reaktion der Bahn auf eine Flyerverteilaktion im Cannstatter Bahnhof:
2 Jahre Hausverbot im Cannstatter Bahnhof für das Verteilen des Tunnelblick
"Die Repression gegen den S21 Widerstand hat viele Facetten. Die Ausübung des Hausrechts in Bahnhöfen durch die Bahn AG ist nur eine davon. Davon betroffen zwei Aktive der Cannstatter Initiative gegen S21, die - wie mehrere Male zuvor - Ende April im Cannstatter Bahnhof die neueste Ausgabe des Tunnelblick an Bahnreisende und Passanten im Cannstatter Bahnhof verteilten. Die „Stationsaufsicht“ beließ es nicht dabei, den bahn-eigenen Sicherheitsdienst mit 3 Mann herbeizuzitieren, sondern setzte auch noch 4 Mann + eine Frau der Bundespolizei in Bewegung, um diese missliebige Form der Öffentlichkeit gegen das Projekt S21 zu unterdrücken.
Die Flugblattverteiler wurden aufgeklärt, dass Flugblatt verteilen nur mit Erlaubnis der Bahn möglich sei, ob denn eine solche eingeholt worden wäre. Dies wurde verneint. Die Aktiven betonten, dass sie auch nicht vorhätten, bei der Bahn um Erlaubnis zu bitten, sondern es als ihr gutes Recht auf freie Meinungsäußerung betrachteten, Flugblätter zu verteilen. Dies sei auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt.
Schließlich hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil von Februar 2011 (1 BvR 699/06) bezogen auf die Flughafengesellschaft FRAPORT entschieden, dass "ein von der öffentlichen Hand beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen in Privatrechtsform ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen. Die in Artikel 5 GG gewährte Meinungsfreiheit schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch weiterlesen →