Land setzt Zahlungen an Bahn aus!

Kaum hatte die heutige Pressemitteilung der Juristen zu Stuttgart 21  „Juristen warnen: Minister vor Straftat?" die Runde gemacht,  überraschten die Stuttgarter Nachrichten online um 18:41 Uhr die wiederum mehreren tausend Teilnehmer der inzwischen bereits 89. Montagsdemo gegen das Immobilienprojekt Stuttgart 21, die sich gerade auf einem weiteren, kilometerlangen Demonstrationszug durch die Stadt bewegten. Und auch nach dem offiziellen Ende am Stuttgarter Schlossplatz kurz nach 19 Uhr ging ging es spontan weiter durch die ganze Innenstadt bis gegen 21:30 Uhr.

Diese Meldung hatte elektrisiert.  

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22 Antworten zu Land setzt Zahlungen an Bahn aus!

  1. Beobachter sagt:

    Solch ein Schachzug ist durchausd eine Möglchkeit, vor Gericht klren zu lassen, ob das Land hier verfassungsgemäß gehandelt hat oder nicht.

    ABER: Sollte sich herausstellen, daß die Vertragsunterzeichnung nicht verfassungsgemäß war, muß das Land hohe Schadenersatzkosten an die Bahn zahlen. Wie hoch diese ganu sind, weiß noch niemand, Es dürften aber sicherlich weit über eine Milliarde Euro sein.

    Mich wundert allerdings nicht, daß dieser Artikel hier das mit keinen Wort erwähnt.

    • Roland Beck sagt:

      Sehr geehrter „Beobachter“,

      sicher lassen Sie uns hier an ihrem juristischen Sachverstand teilhaben und sagen uns, warum das Land schadensersatzpflichtig wäre.

      Danke und Gruss

      Roland Beck

      • Beobachter sagt:

        Das Land ist Verträge eingegangen. Erfüllt einer der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, ist er dem anderen gegenüber schadenersatzpflichtig. Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob das Land überhaupt den Vertrag hätte abschließen dürfen oder nicht. Der andere Vertragspartner – hier also die Bahn und ggf. der Bund – haben ein Recht auf den Ersatz des ihnen aus der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens.

        • Hans Hase sagt:

          „Dabei ist es vollkommen unerheblich, ob das Land überhaupt den Vertrag hätte abschließen dürfen oder nicht.“

          Das hätten Sie wohl gerne. Für nichtige Verträge, die aufgrund von Tricksereien zustande gekommen sind und denen die Vertragsgrundlage fehlt, gibt es auch keinen Schadensersatz. Sind Sie sonst ‚Rechtsberater‘ einer Drückerkolonne? Das würde einiges erklären …

        • Beobachter sagt:

          Hans Hase schrieb:

          Das hätten Sie wohl gerne. Für nichtige Verträge, die aufgrund von Tricksereien zustande gekommen sind und denen die Vertragsgrundlage fehlt, gibt es auch keinen Schadensersatz. Sind Sie sonst ‘Rechtsberater’ einer Drückerkolonne? Das würde einiges erklären …

          Nein, hier irren sie. Wenn das Verfassungsgericht im Nachhinein einen Vertrag, den das Land schloß, aufgrund Verfassungswidrigkeit aufhebt, dann muß der Vertrag rückabgewickelt werden. Der andere Vertragspartner (Bahn/Bund/…) muß dabei so gestellt werden, als wäre der Vertrag niemals zustandegekommen. Das bedeutet den Ersatz von Auslagen, Gewinnen und allen anderen damit in Zusammenhang stehender Schäden. Wenn das Land verfassungswidrig handelt, muß es für die dadurch entstehenden Schäden aufkommen. Das Land haftet für seine Fehler. Und das Land bedeutet in diesem Fall jeder einzelner Bürger mit seinem Eigentum (Steuern).

        • Jurist sagt:

          Ja ja, Hans Hase ist ja wohl weder überhaupt Jurist, noch hat er grundlegenste juristische Kenntnisse. Deshalb kann man seine Kritik gegenüber Beobachter sichert auch als polemisches Gebrabbel abtun, ohne H H dabei Unrecht zu tun.
          Es wäre wohl besser gewesen, er hätte gar nichts geschrieben.

    • sinni sagt:

      Gelächter, dann schlüssle mal schön die 1 Milliarde auf, Du süßer kleiner Astroturfer!

      • Beobachter sagt:

        Ich kenne die genau Summe nicht. Wie hoch ist denn der Landesanteil genau? Diesen Teil müßten andere Investoren übernehmen. Falls dies nicht geschieht, ist das ganze Projekt hinfällig. Die Subunternehmer haben also Anspruch auf die Erstattung aller Auslagen und des entgangenen Gewinns. Dies dürfte locker zusammen die Summe von €1 Mrd. überschreiten.

  2. Chris sagt:

    Obwohl ich die berichtende Zeitung eigentlich nicht unterstützen kann – das Bild dazu ist köstlich!

  3. Detlef Bosau sagt:

    Die Verfassungsmäßigkeit der Finanzierung ist seit Monaten in der Diskussion, im Grunde hat man die Bäume im Schloßpark schon für die ganzen Gutachten verbraucht.

    Ich habe mich wiederholt dafür ausgesprochen, die Frage endlich durch Jurisdiktion zu klären und nicht durch Akklamation.

    Offenbar ist niemanden, auch uns Stuttgart 21 Gegnern nicht, ein vernünftiger Weg eingefallen, hier dieses boiotische Wettbrüllen und dieses Kneipengeschwätz von „ich habe recht“ und „ich brülle lauter“ mal gesittet zu beenden. Auch unsere Juristen gegen Stuttgart 21 haben sich da nicht mit Ruhm bekleckert.

    Insofern habe ich mich heute morgen wirklich gefreut, als ich das gelesen habe. Das ist die _erste_ sinnvolle Aktion der neuen Landesregierung. Bisher hat sich grün-rot nämlich dermaßen hundserbärmlich durchgewurstelt, daß die Grünen von mir keine Stimme mehr bekommen hätten. Ich habe selten eine vergleichbare Wählervarrsche gesehen.

    Aber daß es Kretschmann bei der Finanzierung jetzt auf eine juristische Klärung hinauslaufen läßt, dient der Sache und ist auch sachlich angemessen. Die Gegenseite hat das ja auch nicht betrieben. Zwar hat Schuster seine ihm genehmen Gutachten durch die Gegend geworfen – aber mal zur Klärung der Frage das BVerfG anzurufen, wie es die CDU und die FDP mit ihren Bundestagsmandaten gekonnt hätten, hat man sich ja nun auch nicht einfallen lassen.

    Nun endlich knallts, und das ist der erste „juristische Hebel“ überhaupt. Das Privatbahnennetzwerk kommt seit Monaten nicht in die Pötte, die Volksabstimmung ist ohne juristischen Ausstiegshebel vollkommen sinnlos, es war als überfällig, daß Kretschmann so gehandelt hat. Sonst hätten wir hier in 20 Jahren noch Theater.

    Detlef Bosau

  4. Jurist sagt:

    Zitat der Überschrift der Pressemeldung:
    „Juristen warnen: Minister vor Straftat?“

    Was haben denn hier Doppelpunkt und Fragezeichen für eine Bedeutung? Ist das eine geheimnisvolle Botschaft oder spricht es eher für eine mangelhafte Beherrschung der Regeln der deutschen Schriftsprache?

    Ansonsten ist es schon lustig, mit welchen Ideen sich verschiedene Herren a.D. immer wieder „zurückmelden“ und welche Ideen diese in ihrer Zeit a.D. so entwickeln.

    Nach Ansicht anderer hier soll dann also ein Richter des Landgerichtes Stuttgart über die Wirksamkeit des Vertrages entscheiden?
    Das kann ja noch heiter werden.
    Allerdings ist der Zeitpunkt dieser Entscheidung des MP ja nun nicht so günstig, wenn er die Bahn nun gerade darum bitten will, den Abriss des Südflügels noch mal zu verschieben.

  5. Parkschützer sagt:

    ich hoffe blos das das Land nicht Harz4 für rechtswidrig hält und die kohle nicht mehr zahlt…

    Das ist ja fastnwie ein Aufruf zu ner Straftat, ich glaub meine Miete zahl ich demnächst auch nicht mehr denn die erscheint mir etwas zu hoch und Gott sagte ja bereits das alle Menschen gleich sind.

    Armes BaWü, so tief sind noch nicht mal die neuen Bundesländer gesunken

    • Chris sagt:

      Was heißt hier Armes BaWü?!? Angenommen die Verträge sind tatsächlich rechtswidrig, dann hätten wir einen Ministerpräsidenten, der sich trotz aller Nachteile an Recht und Ordnung hält. Und das soll dann bedeuten, daß wir als Land tief gesunken sind? Der Logik kann ich nicht so ganz folgen.

    • Detlef Bosau sagt:

      Wer ruft hier bitte wen zu welcher Straftat auf?

      Daß man unter Vertragspartnern unterschiedliche Rechtsfragen klärt und dazu auch mal den Klageweg beschreitet, ist durchaus gängige Praxis.

  6. Tom Görner sagt:

    Ich hoff auch dass dieser Winkelzug über BAnde klappt dann wäre die Gschchte noch gestoppt aber mit Unfall (die schon angleierten Sachen. Aber die Bahn wär dann selber schuld:-))

  7. Jürgen sagt:

    Nun, die Juristen zu S21 behaupten nicht, daß der Finanzierungsvertrag verfassungswidrig wäre, sie geben nur zu bedenken, daß es gute Gründe gibt, an der Konformität zum Grundgesetz zu zweifeln. Genau deshalb könnten sich eventuell die Minister, die eine Zahlung auf Grundlage dieses Vetrages veranlassen, strafbar machen. Alles in allem eine nachvollziehbare Argumentation.

    Vielleicht wäre die Landesregierung gut beraten beim BVerfG gegen den Finanzierungsvertrag zu klagen. Gibt das BVerfG solch einer Klage recht, ist Rechtssicherheit hergestellt: Das Land darf nicht in dieser Form mitfinanzieren (die Stadt Stuttgart entsprechend dann wohl auch nicht). Wird hingegen die Konformität zum Grundgesetz bestätigt, hat man ebenso Rechtssicherheit gewonnen: Das Land darf – und muß gemäß diesem Vertrag mitfinanzieren. Die Unterschiedliche Meinung der Koalitonäre zum Projekt S21 ist irrelevant: Für die Grünen, die S21 ablehnen, wäre ein Urteil, das zum Schluß kommt, daß S21 verfassungswidrig ist ein Etappensieg, aber auch die SPD würde davon profitieren, weil sie dann nicht an verfassungswidrigen Handlungen beteiligt wäre, wenngleich das Urteil den Parteiinteressen zuwiderlaufen würde. Es hat aber wohl niemand in der SPD ein ernsthaftes Interesse daran, die Förderung eines politisch gewollten Projekts mit verfassungswidrigen Mitteln zu realisieren. Die SPD müßte dann ihr Ziel der Realisierung von S21 oder dessen Förderung auf anderen – verfassungskonformen – Wegen politisch zu erreichen suchen.
    Umgekehrt wäre es ein Etappensieg für die Befürworterparteien SPD, CDU und F.D.P., würde der Finanzierungsvertrag als Konform zum Grundgesetz bestätigt. Die Grünen könnten sich dann immer noch den Orden „Wir sorgen für Rechtssicherheit“ oder meinetwegen auch „Wir haben alles versucht, das Projekt zu Fall zu bringen“ an die Brust heften. Und sie könnten sich sicher sein, Zahlungen auf Basis eines gültigen Vetrages mitzutragen.
    Insoweit wäre das aus meiner Sicht ein Vorgehen, bei dem beide Koalitionsparteien nur gewinnen können. Warum aber ist solch ein Schritt nicht schon längst in die Wege geleitet?

    • Jurist sagt:

      Weder kann das Land überhaupt vor dem BVerfG klagen, noch gibt es ernstzunehmende Juristen, welche diese Position teilen.
      Ein Prozess vor dem LG würde allerdings 818.816.80 € kosten und 2 Anwälte um jeweils 228.740 € reicher machen.

      Diese Kosten würde der Unterlegene zahlen, mit erheblicher Sicherheit also das Land.
      Dann kommt aber auch die Warnung der „Juristen zu Stuttgart21“ wieder zum tragen.

      Fraglich dürfte es auch sein, ob die Bahn unter diesen Umständen weiter bereit sein wird, den Abriss des Südflügels weiter aufzuschieben.

      • Christian Raab sagt:

        Am 31.08.2011; 15.23 Uhr von:
        Chris-R

        Lieber „Jürgen“, lieber „Jurist“:

        Nach meiner Rechtsansicht habt Ihr beide ein Stück weit recht.

        Einerseits besteht tatsächlich ein „Klage-Hindernis“ beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). So ist der Gang zum BVerfG bereits durch den im Verfassungsrecht geltenden „Grundsatz der Subsidiarität“ stark eingeschränkt. Hierzu gibt es hunderte, wenn nicht sogar tausende Entscheidungen des BVerfG – nachlesbar auf der website des BVerfG bei der Rubrik „Entscheidungen“ (www.bverfg.de; dort dann den Suchbegriff „Subsidiarität“ ins Textfeld eingeben).
        Infolgedessen muß in aller Regel vor der Anrufung des BVerfG (welche bereits vom Streit-Sachverhalt her nur zulässig ist, wenn eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts geltend gemacht werden kann, z.B. Verletzung von Grundrechten -z.B: Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 14 GG-) ein fachgerichtliches Verfahren vorangegangen sein, also z.B. im Zivilrechtsweg zuerst ein Klageverfahren (zunächst vor einem Amts- bzw. Landgericht, dann vor einem Land- bzw. Oberlandesgericht als Berufungs-Instanz und danach vor einem Oberlandesgericht bzw. vor dem Bundesgerichtshof als Revisions-Instanz).

        Diese „Pflicht zur Ausschöpfung des Rechtswegs“ besteht grundsätzlich und ist in aller Regel -aber nicht immer (!)- notwendig, um die vom BVerfG geforderte SUBSIDIARITÄT zu erfüllen.
        Dieser fachgerichtliche Rechtsweg bedeutet allerdings nicht nur einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand, sondern er bietet zugleich aber auch eine zusätzliche Chance, in einem anschließenden Verfahren vor dem BVerfG erfolgreich zu sein: Nämlich dann, wenn die fachgerichtlichen Vor-Instanzen (insbesondere auch die Revisions-Instanz) die grundrechtsähnlichen Grundrechte einer Verfahrenspartei in entscheidungserheblicher Art und Weise verletzt haben (z.B. Verletzung des fairen Verfahrens oder des rechtlichen Gehörs).

        Es gibt jedoch -und das wissen leider nur sehr wenige Juristen, welche im Alltagsgeschäft der „einfach-rechtlichen“ bzw. der „fachgerichtlichen“ Rechtsprechung ihre Brötchen verdienen- durchaus eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Subsidiaritäts-Grundsatz bzw. eine Ausnahme von der Pflicht zur Rechtswegerschöpfung:
        Dann nämlich, wenn die vorherige Beschreitung des Rechtswegs unzumutbar ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein nicht wieder gutzumachender Schaden droht und dieser drohende Schaden so gravierend ist, daß eine Verfahrenspartei nicht darauf verwiesen werden kann, vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung erst einmal ein mehrjähriges fachgerichtliches Verfahren auf sich zu nehmen.
        In solchen Fällen bietet das Bundesverfassungsgerichts-Gesetz (BVerfGG), welches z.B. die Voraussetzungen für eine Anrufung des BVerfG regelt und z.B. auch Bestimmungen für den Gang eines Verfahrens vor dem BVerfG enthält, die Möglichkeit eines EILANTRAGS. Dies ist geregelt in § 32 BVerfGG.
        Der Eilantrag ist jedoch sehr, sehr sorgfältig vorzubereiten. Es sind etliche Antragsvoraussetzungen substantiiert glaubhaft zu machen und es braucht ziemlich viel Vorwissen (auch zur Eilantrags-Rechtsprechung des BVerfG), um einen solchen Eilantrag einigermaßen erfolgversprechend zu erstellen.

        Nach meiner Einschätzung könnte ein Gang zum BVerfG wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit einer Co-Finanzierung von Bund und Land bezüglich S21 bzw. NBS Wendlingen-Ulm vom Subsidiaritäts-Modell eines Zivil- oder Verwaltungsrechtswegs vermutlich nur dann zulässig sein, wenn a) eine geeignete Klägerpartei verfügbar ist und b) zuerst einmal der notwendige fachgerichtliche/einfachrechtliche Rechtsweg beschritten wird (siehe oben).
        Aber auch da gibt es ggf. eine zusätzliche Möglichkeit: Soweit ich weiß, können Parteien und eventuell auch einzelne Abgeordnete DIREKT das Bundesverfassungsgericht anrufen; für Parteien undAbgeordnete gilt meines Wissens nämlich die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung nicht oder nicht so weitgehend wie für „normale“, mandatslose Bürger.

        Und wegen des „Streitgegenstands“ in einem eventuell möglichen Eilantrags-Verfahren vor dem BVerfG (nach § 32 BVerfGG, siehe oben) wäre nach meiner Einschätzung wohl eher der Schutz der INTEGRITÄT DES BAHNHOF-SÜDFLÜGELS und/oder der Schutz der ALTEN PARKBÄUME im Bereich der geplanten Tiefbahnhof-Baugrube und der angrenzenden Rangier-und Logistikflächen erfolgversprechend, da bei einem Abriss des Südflügels (der zwar wieder aufgebaut werden könnte) jedenfalls das HISTORISCHE ORIGINALGEBÄUDE unwiederbringlich verloren wäre und vor allem auch das geplante Fällen der alten Parkbäume einen nicht ersetzbaren Verlust von Spezialhabitaten (z.B. Juchtenkäfer) und von Park-Atmosphäre/Naherholungsraum in der Stuttgarter City bedeuten würde.

        Zusammenfassend halte ich die Idee, daß im Hinblick auf S21 das BVerfG DIREKT angerufen werden könnte und auf diese Weise zeitnah (VOR einem Südflügel-Abriss und/oder VOR einem Fällen der alten Parkbäume) der AUSSERORDENTLICHE RECHTSBEHELF eines verfassungsgerichlichen Verfahrens in Anspruch genommen werden könnte, für wert, dass sich das Aktionsbündnis hier zügig und sorgfältig Gedanken macht, mehrere Rechtsmeinungen zur Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht einholt, selber einmal die verschiedenen Kommentierungen zum § 32 BVerfGG anschaut (z.B. den Mitarbeiter-Kommentar von UMBACH / CLEMENS zum BVerfGG -steht im Lesesaal der WLB in der Buchregalzeile zum öffentl. Recht/Verwaltungsrecht-) und sich selber einmal die Rechtsprechung des BVerfG zum § 32 BVerfGG sichtet (www.bverfg.de; Rubrik: Entscheidungen; dort §-Suchfeld mit „§ 32 BVerfGG“ bestücken und los gehts …).

        Allerdings ist hierzu noch zu bedenken, ob bei einem erfolgreichen Eilantrag (welcher den S21-Befürwortern unter den S21-PROJEKTPARTNERN den Südflügel-Abriß und/oder das Fällen der alten Parkbäume untersagen würde – und somit den Bau von S21 stoppen oder jedenfalls erheblich verzögern würde) z.B. der BAHN AG (als Bauherr von S21) ein finanzieller Schaden entstehen würde – und wenn ja, in welcher Höhe. Diese Frage ist deswegen sehr wichtig, weil nach den Regeln des BVerfGG ein Eilantrag gem. § 32 BVerfGG nicht isoliert beim BVerfGG anhängig gemacht werden darf. Denn der Eilantrag soll ja nur einstweilig eine (vorläufige) Regelung einer Streitfrage bewirken, bis diese Streitfrage in einem sogenannten Hauptsache-Verfahren abschließend geklärt ist. Also wäre in einem gewissen, nicht sehr lockeren zeitlichen Zusammenhang mit einem Eilantrag noch Verfassungsbeschwerde einzureichen.

        Im Hinblick auf den SÜDFLÜGEL wäre dies wohl nicht sehr problematisch, denn hierzu ist der ordentliche Rechtsweg -als Subsidiaritäts-Erfordernis für eine Verfassungsbeschwerde- ja schon weitgehend absolviert: Herr DÜBBERS hat ja bereits Urheberklage erhoben, ist dann am OLG Stuttgart in Berufung gegangen und hat wohl seit 12/2010 beim Bundesgerichtshof eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision („Nichtzulassungsbeschwerde“) erhoben. Läßt hierauf der BGH die Revision nicht zu, so wäre der fachgerichtliche/einfachrechtliche Rechtsweg erschöpft. Läßt der BGH eine Revision gegen das Berufungsurteil des OLG Stuttgart zu, so wäre noch die Revision beim BGH zu absolvieren. Für den Fall, daß Herr DÜBBERS in seinem Urheberrechtsstreit wegen dem BONATZ-Bahnhof leider unterliegen würde, könnte dann -im Zusammenhang mit einem vorgeschalteten Eilantrag gem. § 32 BVerfGG- im Hinblick auf einen SÜDFLÜGEL-Abriß „rechtzeitig“ Verfassungsbeschwerde eingereicht werden.

        Im Hinblick auf die ALTEN PARKBÄUME ist jedoch wohl noch kein fachgerichtliches Verfahren anhängig. Wenn das so zutrifft, würde es mit einem Eilantrag gem. § 32 BVerfGG wegen dem Erhalt der Parkbäume wohl sehr schwierig werden.
        Das Aktionsbündnis sollte daher sehr rasch darüber nachdenken und entscheiden, ob -mit Blick auf Eilantrag und nachfolgende Verfassungsbeschwerde zum BVerfG- eine Klage (z.B. beim VG Stuttgart) anhängig gemacht werden kann. Dann wäre zumindest im Hinblick auf das erforderliche RECHTSSCHUTZINTERESSE des Aktionsbündnisses und im Hinblick auf den SUBSIDIARITÄTSGRUNDSATZ für eine spätere Verfassungsbeschwerde eine wichtige Zugangs-Voraussetzung für ein späteres verfassungsgerichtliches Hauptsacheverfahren geschaffen.

        Im Hinblick auf etwaige Anwaltskosten- und/oder Schadensersatzforderungen der BAHN AG, welche durch das Einreichen eines Eilantrags gem. § 32 BVerfGG und/oder durch einen (für das Aktionsbündnis) günstige, also baustopp-/ bauverzögernde Eilantrags-Entscheidung des BVerfG entstehen würden, könnte man auch darüber nachdenken, ob hierzu im Voraus, d.h. rechtzeitig vor Einreichung eines Eilantrags beim BVerfG, eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden sollte. Vielleicht könnte man in diesem Zusammenhang eine Vereinigung von Finanz-Unterstützern bilden, welche dann -als Unterstützergruppe, als Verein, als Genossenschaft etc.- eine Rechtsschutzversicherung abschließt mit dem Ziel, daß etwaige, später einmal rechtskräftig festgestellte Schadensersatzforderungen der BAHN AG und/oder anderer S21-Projektpartner auf diesem Weg abgesichert sein würden.
        Die Höhe der Haftungssumme könnte jedoch im ungünstigen Fall nicht unerheblich sein.

        Ich hoffe, ich konnte Euch einen brauchbaren „Input“ geben – und alle anderen, die meinen Beitrag hier lesen, dazu motivieren, daß das Aktionsbündnis hier rasch und gut darüber nachdenkt, ob man nicht doch noch vor einem geplanten SÜDFLÜGEL-Abriss und/oder vor einer geplanten Fällung der ALTEN PARKBÄUME eilantragsmäßig etwas unternimmt.
        Bon courage !
        Chris-R

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  9. Wolfgang Weiss sagt:

    @Detlef Bosau: Zustimmung zu Deinem Kommentar:
    „Insofern habe ich mich heute morgen wirklich gefreut, als ich das gelesen habe. Das ist die erste sinnvolle Aktion der neuen Landesregierung.“
    Stimmt, zumindest was „Stuss 21“ betrifft…..

    • Sybille AK Jura sagt:

      Um eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Mischfinanzierung durch das Bundesverfassungsgericht zu erreichen, benötigt man eine Aktivlegitimation. Die hat das normale Volk nicht. In dem Fall haben nur die Vertragsparteien Klagerecht. Deshalb ist die Kritik an den Juristen völlig verfehlt.

  10. Jurist sagt:

    „In dem Fall haben nur die Vertragsparteien Klagerecht.“

    Auch das ist falsch. Klagerecht vor dem BVerfG haben gegenwärtig auch die Vertragsparteien nicht. Dort kann man auch gar nicht klagen, sondern (lediglich) Verfassungsbeschwerde einlegen.
    Voraussetzung hierfür wäre vorliegend, dass der ordentliche Rechtsweg ausgeschöpft ist, erfolgreich könnte man nur sein, wenn das letztinstanzliche Urteil den Beschwerten in seinen Grundrechten verletzen würde.

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