„Lügenpack“ nicht unbedingt strafbar

"Der Schutz der Ehre hat dann hinter das Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten, wenn eine konkrete Güterabwägung ergibt, dass das Interesse, die fragliche Äußerung tun zu dürfen das Interesse am Schutz der individuellen Ehre überwiegt."

2011-01-14 Ablehnung Strafbefehl Beleidigung

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4 Antworten zu „Lügenpack“ nicht unbedingt strafbar

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  2. Lügenpack sagt:

    Na ja- da gabs ja den Fall als ein Staatsanwalt als „durchgeknallt“ bezeichnet wurde. In der Urteilsbegründung seinerzeit steht folgender Satz drin:

    In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte.

    http://www.kanzlei.biz/nc/it-recht/12-50-2009-bverfg-1-bvr-2272-04.html

  3. Wolfgang sagt:

    Habe den Beschluss einem befreundeten Rechtsanwalt geschickt. Er bemängelt, dass Aktenzeichen und Richtername fehlen. Das PDF so also schlecht überprüfbar sei.

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