[update] Zweite Hauptverhandlung gegen S21-Gegner am Freitag, 27. Mai

Nico Denzinger wird zur Last gelegt, am 25.10.2010 einen Platzverweis des Herrn Feß nicht befolgt zu haben. Diesen Platzverweis gab es jedoch nie. Zeugen gesucht; sie können vor Ort noch angehört werden.

Termin: Freitag, 13.5.2011
Uhrzeit:  8.30 Uhr
Ort: Amtsgericht Stuttgart, Haufstraße 5, Saal 104.

Einer der beiden Zeugen (nicht von der Verteidigung), ist leider unabkömmlich.
Die Verhandlung findet am 27.05. statt. Bislang ist nichts Genaueres bekannt. So bald wir die Uhrzeit bekommen, werden wir sie hier veröffentlichen.

Fast hätt ich geschrieben: Wir melden es, wenn die Gefahr vorüber ist ...

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14 Antworten zu [update] Zweite Hauptverhandlung gegen S21-Gegner am Freitag, 27. Mai

  1. Freddy sagt:

    Aufruf zur Prozessbeobachtung am Freitag, 13.05.2011, 8:30 Uhr, Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, Saal 104

    Am 25.10.2010 kam es nach einer Montagsdemo gegen Stuttgart 21 zu einer Spontandemo die vor dem Bauzaun des Grundwassermanagements im Park endete. Am Bauzaun rüttelten Teilnehmer an diesem. Es zog eine Hundertschaft der Polizei auf und verteidigte den Bauzaun und nahm zwei oder drei Personen fest und führte diese durch den Park und durchsuchte nebenbei Zelte. Dem Greiftrupp folgten mit lautem Protest ca. 40 – 50 Teilnehmer der Spontandemo. Am Rande des Parks (Betonplattform gegenüber dem Südeingang des Bahnhofs) stellte sich eine Reihe Polizisten auf und verhinderte die weitere Verfolgung. Gegenüber einem Demoteilnehmer wurde vom Einsatzleiter (Herr Feß) die Behauptung aufgestellt, dass er bereits vor 10 Minuten einen Platzverweis erhalten und diesen nicht befolgt hätte. Aus diesem Grunde würde er jetzt eine Anzeige wegen Nichtbefolgen des Platzverweises erhalten. Der vor Ort vom Angezeigten benannte Zeuge erhielt ebenfalls eine Anzeige wegen angeblichem Nichtbefolgen eines Platzverweises.

    Am heutigen Montag fand nun der erste Verhandlungstag gegen einen der Beschuldigten in dieser Sache statt und der Einsatzleiter Feß stand im Zeugenstand. Herr Feß behauptet, dass der Angeklagte und dessen Zeuge sich der Hundertschaft in den Weg gestellt hätten und somit versuchten, die Arbeit der Polizei zu be- und den Abtransport der Festgenommenen zu verhindern. Aus diesem Grunde erhielten die Beschuldigten einen Platzverweis und in der Folge eine Anzeige wegen Nichtbefolgen. Der Vorwurf wird von beiden Beschuldigten energisch zurückgewiesen.

    Man kann sich nun fragen, warum der Einsatzleiter Andreas Feß von ca. 40 – 50 Teilnehmern ausgerechnet diese beiden Teilnehmer ausgesucht hat, um diese mit dem abwegigen Vorwurf zu konfrontieren. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Einsatzleiter Feß kein Unbekannter in der Auseinandersetzung um Stuttgart 21 ist. Herr Feß war der direkt verantwortliche Einsatzleiter beim Wasserwerfereinsatz am 30.09.2010. Und auch die beiden Beschuldigten sind bei der Polizei nicht ganz unbekannt. Teilweise werden sie auf Demonstrationen und Kundgebungen von Polizisten namentlich begrüßt. Einer der Beschuldigten ist Mitgründer der Gruppe „Unternehmer gegen Stuttgart 21“. Beide Beschuldigte sind aktive Mitglieder der AG Demobeobachtung des Stuttgarter Bündnisses für Versammlungsfreiheit und registrierte Parkschützer. Noch Fragen?

    Kommt zahlreich zur solidarischen Prozessbeobachtung am Freitag, 13.05.2011, 8:30 Uhr, ins Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, Saal 104

    • Eichhörchen sagt:

      Im Prozess gegen andre S21 GegnerInnen zeigt sich schon dass Polizeioberrat und Einsatzleiter Feß keine Ahnung von Versammlungsrecht hat… Siehe das Kommentar einer Angeklagten: http://blog.eichhoernchen.fr/post/S21-Baggerprozess-Prozessablauf-Strategie
      Der Herr ist der Auffassung, er darf eine nicht aufgelöste Versammlung sprengen lassen und eine Festnahme nach Polizeirecht durchführen. Das ist aber rechtswidrig! Ach und z.K. das Erteilen eines Platzverweises (Polizeirecht) an VersammlungsteilnehmerInnen (im hier geschilderten Fall sieht es nach Versammlung aus) ist ohne vorherige Maßnahme nach Versammlungsgrecht (wie Auflösung oder Einzelteilnehmerauschluss) rechtswidrig. Im hier geschikderten Fall wäre dies also zu prüfen. Stichwort Polizeifestigkeit von Versammlungen.

      Der prozess wegen Baggerbesetzung geht am 10. Mai um 15:30 Uhr weiter sowie am 24. Mai um 13:30 Uhr.

      • TH76 sagt:

        Was für ein Blödsinn! Natürlich kann im Falle einer Straftat der Täter festgenommen werden, auch wenn es sich – was bei einer Baggerbesetzung offensichtlich nicht der Fall ist – um eine Versammlung handelt. Bei einer Nazidemo wird ja auch einkassiert, wer den Arm zum Hitlergruß hochhält.

  2. Da muss ich widersprechen. Relevant ist nach welcher Rechtsgrundlage die Polizei ihre Handlung begründet, nach Polizeirecht darf sie gegen VersammlungsteilnehmerInnen nie tätig werden. Und ein Platzverweis ist eine Maßnahme nach Polizeirecht. Also kann der Platzverweis nicht rechtsmäßig erteilt worden sein. Es sei denn der Versammlungsteilnehmer wurde zuvor aus der Versammlung ausdrücklich ausgeschlossen – oder die Versammlung rechtmäßig aufgelöst.

    Und selbstverständlich ist eine Baggerbesetzung mit drei Personen, einem Transparent und Öffentlichkeit eine Versammlung! Eine Ankettaktion gegen den Castortransport auf der Schiene auch…
    Schon die Rechtssprechung vom Bundesverfassungsgericht dazu gelesen???
    Auch verbotene Versammlungen sind Versammlungen und müssen als solche behandelt werden. Wenn sie verboten sind, dürfen sie aufgelöst werden, das ist der Unterschied zu angemeldeten Versammlungen. Aber ohne Auflösung stehen die TeilnehmerInnen unter Schutz des Art. 8 GG.

    Das ändert nichts daran, dass eine Straftat angezeitgt werden kann oder das Begehen einer Straftat einen Auschluss aus der Versammlung oder bei allgemeinen gewalttätigkeiten eine Auflösung begründen kann. Die Form muss aber gewahrt werden. Das tut die Stuttgarter Polizei nicht, sie bricht die eigenen Gesetze. Ob Mensch diese Gesetze für sinnvoll halten muss… das ist eine andere Frage.

    • Nico Denzinger sagt:

      Ob das ganze im Falle einer Straftat rechtens ist oder nicht steht hier nicht zur Debatte… Es gab keine!!!

      Aber die Info von Eichhörnchen finde ich sehr interessant.

  3. ebse sagt:

    Den Eindruck habe ich von „unseren“ PolizistInnen schon länger:

    Sie wissen „im Detail“ nicht Bescheid, da sie rechtlich offensichtlich nicht ausreichend geschult wurden.

    Sonst würden die PolizistInnen auch die Pflicht zu Remonstration genau kennen und umsetzen müssen, in einigen m.E. doch recht offensichtlich verfassungswidrigen Anordnungen.

    Ich denke auch, daß einige wenn nicht viele der Neu-PolizistInnen – man sieht ja häufig sehr junges „Personal“ im Einsatz – klar geworden ist, welche zum Teil in meinen Augen doch sehr ’schäbige Aufgaben‘ sie durchzuführen haben…. sagt man „30.09.2010“ kriegen manche doch einen richtigen Schreck im Blick…. tja, falsche Berufswahl?

  4. Pingback: Stuttgart 21: Aufruf zur Prozessbeobachtung am 27.05.2011 - trueten.de - Willkommen in unserem Blog!

  5. Heidrun Ritter sagt:

    Am 24.5. ist um 13 .30 im Amtsgericht, Hauffstr. 5, der 3. Teil des Prozesses gegen Eichhörnchen und Mitstreiter.

    Da einige von uns, die bei Teil 1 und 2 dabei waren, am 24.5. blockieren („Aussitzen“), würde ich Euch bitten, statt uns zu kommen. Danke!

  6. Uwe Mannke sagt:

    Kann jemand mal beschreiben, was die Demonstranten eigentlich mit ihren Aktivitäten zum Ausdruck bringen wollten, also welchen öffentlichen Effekt sie erzielen wollten. Es hat auf mich den Eindruck, als ob sie sich mit ihrem Tun vor allem direkt der Polizei gewidmet haben. Gab es zu dieser Aktion Pressemitteilungen?

    • Nico sagt:

      Es geht nicht um die, die am Zaun gerüttelt haben! Es geht um Bürger, die sich solidarisch mit Festgenommenen gezeigt haben und dafür eine Anzeige bekommen haben.
      Und was die Leute damit zum Ausdruck bringen wollten???

      BAUSTOPP!!!

    • Nico sagt:

      UND:

      Niemand hat an diesem Abend sein Tun der Polizei gewidmet!!!

      So ein Unsinn!

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