Justiz: Vom widerrechtlichen Umgang mit Sitzblockierern

Liebe Mitstreiter/-innen,

im Anhang findet Ihr das Ergebnis meiner Studie zum Umgang der Justiz mit Sitzblockierern.

Ursprünglich wollte ich nur darüber informieren, welche Rechte wir haben. Dass dann ein solcher „Krimi" draus werden würde, ahnte ich damals nicht. Deswegen hat es auch länger gedauert als geplant. Es sind 25 Seiten geworden (siehe Anhang), die sich sicherlich nicht jeder antun will. Hier meine „Agenda":

1. § 240 StGB (Nötigung) ist ein Rechtsprodukt des Nationalsozialismus und kann schon auf Grund seines Wortlauts nur um den Preis der Rechtsbeugung zur Kriminalisierung von Sitzblockaden herangezogen werden. „Gewalt“anwendung bedeutet nicht Strafbarkeit.

2. Der Bundesgerichtshof hat in der Deutung und Anwendung von § 240 StGB seit dem Jahr 1951 mit systematischer Desinformation eine absolutistische Tradition der Rechtsbeugung fortgesetzt bzw. für Sitzblockaden geschaffen, indem er das Strafrecht über das Grundrecht stellt. Absolutistisch bedeutet, der Bürger ist Mündel seiner Repräsentanten.

3. Der opportunistischen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen Sitzblockaden in den Jahren von 1986 bis 2001 fehlte es an „Solidität und Ernsthaftigkeit des Grundrechtsschutzes“. Das Verfassungsgericht hat sich dem Bundesgerichtshof gebeugt und so in seiner „Königsdisziplin“, dem Schutz der Grundrechte, versagt.

Das ist scharfer Tobak, aber ich bin nach bestem Wissen und Gewissen zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Bitte auch weiter verbreiten. Ich meine, der Widerstand gegen S21 sollte das Thema in seine Öffentlichkeits- und „Volkshochschul"-Arbeit aufnehmen. Rechtsblockade_gegen_Sitzblockaden

Reinhart Vowinckel
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Eine Antwort zu Justiz: Vom widerrechtlichen Umgang mit Sitzblockierern

  1. Peter Illert sagt:

    Nicht der § 240 als solches ist ein Produkt des Nationalsozialismus, sondern die Verwerflichkeitsklausel.
    Nämlich die im Paragraphen enthaltene Unterscheidung in dort nicht definierte sozial opportune und nicht opportune Tatgründe, welche eine Tat trotz Gewaltanwendung straffrei machen können.

    Zuletzt wurde die Klausel des öfteren zu unseren Gunsten ausgelegt. Dabei wurde gerade die Ausübung der Grundrechte der Versammlungsfreiheit zugunsten von uns bei der Verwerflichkeitsprüfung berücksichtigt.

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