zwei Gerichtstermine zu Parkschützer-Aktionen

In der kommenden Woche werden zwei Aktionen der Parkschützer gegen Stuttgart 21 vor Gericht verhandelt:

_DSC3896Dienstag, 12. April 2016
9:00 Uhr
Landgericht Stuttgart
, Urbanstr. 20, Saal 105 (EG)

Zwei Parkschützerinnen hatten sich am 13.1.2012 am Südflügel des Stuttgarter Hauptbahnhofs mit Fahrradschlössern angekettet, um gegen dessen Abriss und gegen Stuttgart 21 zu protestieren und die Diskussion darüber in die Öffentlichkeit zu tragen.

Außerdem hatten sich Nina Picasso und Myriam Rapp vor der Räumung des Schlossgartens am 15.2.2012 an einen Baum im Park gekettet. Beide Aktionen werden zusammen verhandelt. Den beiden Parkschützerinnen wird Widerstand gegen Polizisten vorgeworfen, obwohl sie sich jeweils vollkommen friedlich verhielten und dies von den Polizei-Zeugen bestätigt wurde.

Beide waren vom Landgericht Stuttgart im Januar 2014 bereits freigesprochen worden, der Richter hatte die Motivation der Aktion hervorgehoben. Die Staatsanwaltschaft ging daraufhin in Berufung, das Oberlandesgericht Stuttgart verwies den Fall zurück ans Landgericht zur Berufungsverhandlung, die am kommenden Dienstag beginnt.


_DSC0441_kleinMittwoch, 13. April 2016
9:00 Uhr
Amtsgericht Stuttgart
, Hauffstr. 5, Saal 1 (EG)

Mit einem 30 m² großen Banner machten Parkschützer im August 2013 auf die milliardenschwere Finanzierungslücke bei S21 aufmerksam - und darauf, dass Finanzminister Nils Schmid nichts unternimmt, um eine finanzielle Haftung des Landes juristisch wirksam zu verhindern. Sechs der beteiligten Parkschützer sind nun angeklagt, mit der Aktion den 'Hausfrieden' der Jubiläumssäule gestört zu haben.

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3 Antworten zu zwei Gerichtstermine zu Parkschützer-Aktionen

  1. martin mueller sagt:

    Seit wann sind Säulen Häuser oder Gebäude ???
    Wie irre ist das denn? Kann es sein , das die Justiz sich mit Drogen voll gepumpt hat ???

  2. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts zum Schwarzen Donnerstag lernen!

    Die Stuttgarter Zeitung berichtet heute von einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht zu einer Selbstankettungsaktion zweier Mitstreiterinnen im Rahmen einer Demonstration gegen S 21 mit 800 Teilnehmern im Jahr 2012.
    Zum Tathergang heißt es: „Die Polizei räumte den Bereich über Nacht, löste eine Sitzblockade auf – nur an den besonders engagierten Demonstrantinnen biss sie sich zunächst die Zähne aus. Der Einsatz eines Bolzenschneiders war nicht von Erfolg gekrönt. Erst gegen 8 Uhr morgens gelang es der Polizei, die Angeklagten aus ihre selbstgewählten Situation zu befreien, indem sie das Fenstergitter mit einer Flex durchtrennten. Wenige Wochen später ein ähnliches Szenario im Schlossgarten.“
    Die Staatsanwalt argumentiert demnach, das Anketten müsse als Gewalt im juristischen Sinne gewertet werden, auch wenn es ‚keine Gewalt imlandläufigen Sinne‘ gewesen sei, denn es habe die Diensthandlung der Polizei, die Demo aufzulösen, erschwert. Das Amtsgerichte hat die beiden wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu hohen, ehrenrührigen Geldstrafen verurteilt, das Landgericht die Strafe jedoch auf ein nicht ehrenrühriges, niedriges Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit reduziert. –

    Bereits die Argumentation der Staatsanwaltschaft ist rechtswidrig. Wenn es sich „im landläufigen Sinne“, das heißt „aus der Sicht des Normadressaten“, also des Bürgers nicht um Gewalt handelt, darf eine Staatsanwaltschaft auch nicht von strafbarer Gewalt ausgehen, völlig unabhängig davon, ob es sich um ein Demonstrationsdelikt oder um irgend eine andere Form der Nötigung handelt. Das verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 des Grundgesetzes.
    Die Argumentation des Amtsgerichts, es habe sich um Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gehandelt, ist aus einem anderen Grund vermutlich schon deswegen unzulässig, weil es sich um eine Demonstration handelte. Demonstrationen dürfen nach dem Versammlungsgesetz nicht einfach von der Polizei aufgelöst werden. Der Polizei muss dazu vielmehr ein Auflösungsbeschluss der zuständigen Ordnungsbehörde vorliegen. Den darf die zuständige Behörde jedoch erst nach Feststellung einer nachgewiesenermaßen akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erlassen. Aus dem Zeitungsbericht geht jedoch nicht hervor, dass es einen solchen Beschluss gab. Und es ist auch nicht erkennbar, worauf der sich hätte gründen sollen. Dann aber war die Aktion durch das Versammlungsrecht geschützt. Nicht einmal demonstrative Verkehrsbehinderungen sind strafbar. Wenn die Mitstreiterinnen sich an ein Fenstergitter angeschlossen haben, haben sie jedoch ja wohl nicht einmal den Verkehr behindert. Das aber heißt, es lag nicht nur keine Straftat vor, sondern nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit. Vielmehr hat vermutlich die Polizei rechtswidrig gehandelt. Zieht zum Vergleich das Urteil des Verwaltungsgerichts zum Schwarzen Donnerstag heran!
    Auf in die nächste Instanz! Oben bleiben!

    Reinhart

  3. Thomas A sagt:

    Den Säulenfrieden ruhig zu Böhmermann schicken. Der braucht vielleicht etwas Aufmunterung.

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