Rede von Dr. Eisenhart v. Loeper, Rechtsanwalt und Sprecher des Aktionsbündnisses gegen S21, auf der 423. Montagsdemo am 9.7.2018
Liebe Freundinnen und Freunde,
die Justiz brachte in Leipzig Fehlerquellen mit Leerlauf zu S21 hervor, die eine genauere Betrachtung verlangen. In jedem Falle bleibe ich überzeugt: Wenn wir die Fakten bestmöglich präsentieren, können wir viel bewirken, uns kann die Wende bei S 21 gelingen. Die Samstagdemo vor zwei Tagen hat es Mut machend mit Eurer großen Resonanz gezeigt. An der Generalstaatsanwaltschaft Berlin sind wir dran, sie muss jetzt agieren. Und wir haben uns heute an den Bundesrechnungshof gewandt, wie es Herta Däubler-Gmelin vorschlug.
Doch konkret zuerst zum Leipziger Urteil: Die Stuttgarter Netz AG klagte für die weitere Nutzung des Stuttgarter Kopfbahnhofs gegen das Eisenbahn-Bundesamt und wollte nach § 11 Allg. Eisenbahngesetz (AEG) den Kauf oder die Pacht von Teilen des Bahnhofs erreichen. Das Verwaltungsgericht in Stuttgart und jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig haben die Klage abgewiesen. Das ist bitter für die Klägerin und trifft auch uns. Verantwortlich für den Prozessverlauf ist die Netz AG. Sie hatte zu Recht betont, S21 schaffe eine neue Verkehrsinfrastruktur, für die Schließung des Kopfbahnhofs fehle eine Genehmigung zur Betriebseinstellung. Jedoch hat das Gericht verneint, mit S21 sei „die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke“ oder „eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofs“ beabsichtigt. Begründet hat es dies damit: „Sämtliche Verbindungen von und zum Stuttgarter Hauptbahnhof blieben nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhalten.“
Damit verkürzen sich „Strecke“ und „Bahnhof“ auf die pure Ortsverbindung von A nach B. Untragbar ignoriert wird damit: Die Gäubahn von Süden her, die Verbindung von Stuttgart-Vaihingen und Stuttgart-Feuerbach zum Hauptbahnhof werden unterbrochen. Ferner: Schon vom Wortsinn des § 11 AEG her ist es absurd, den unterirdischen Tiefbahnhof als Umbau des Kopfbahnhofs zu sehen, das verfehlt auch den gesetzlichen Zweck für ein „attraktives Verkehrsangebot“ und einen „unverfälschten Wettbewerb auf der Schiene“ (§ 1 AEG) und es missachtet den im Grundgesetz gewährleisteten „Ausbau und Erhalt“ des Schienenverkehrs (Art. 87 e Abs. 4 GG). Unerhört und unbegreiflich ist, dass das höchste Verwaltungsgericht diese vorrangigen Maßstäbe übergangen hat, aber auch, dass der Anwalt der Stuttgarter Netz AG dies nicht eingebracht hat. weiterlesen






