Liebe Freundinnen und Freunde,
da können wir aber von Glück sagen, dass wir uns heute hier treffen und demonstrieren dürfen! Ihr meint, das sei doch selbstverständlich, steht in unserem Grundgesetz. Wenn ihr so naiv sei, dann habt ihr vergessen, dass die Grundrechte durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen. Und jetzt kommt Paragraf 26 des Polizeigesetzes unseres Landes ins Spiel. Hätte nämlich die Polizei gemeint, dass wir uns hier an einem besonders gefährdeten Ort versammeln, an dem Straftaten begangen werden, so hätte sie die Personalien aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer feststellen, diese und ihr Gepäck durchsuchen, ihnen das Vesper und die Getränke abnehmen, Zugangskontrollen durchführen und die Presse abweisen können. Wie ich auf diese Idee komme? Ganz einfach, ich habe die Berichte zum Durchgreifen der Polizei im Hambacher Forst gelesen und gehört. Das sind jetzt alles keine erfundenen Beispiele, sondern sie sind dokumentiert. Durch die Polizei sollen dort auch Demosanitäter mit Pfefferspray angegriffen worden sein. Das wundert einen nicht, denn wir kennen das von unserem Schwarzen Donnerstag.
Hätte man damals am 30.9.2010 den Schlossgarten als besonders gefährdeten Ort einstufen und die erwähnten Maßnahmen durchführen können, so hätten sich allerdings Probleme ergeben. Da ja, wie inzwischen auch das Verwaltungsgericht Stuttgart festgestellt hat, das Unrecht von der Polizei ausging, hätte man tatsächlich die Personalien der Polizistinnen und Polizisten einschließlich der in Zivil auftretenden Beamten und so genannter Agents Provocateurs feststellen müssen, die – so besteht zumindest der Verdacht – friedliche Demonstrantinnen und Demonstranten zur Begehung von Straftaten anstacheln wollten. weiterlesen