Das hohe Gut der Öffentlichkeit
Stellen wir uns vor, es gäbe keine öffentliche Berichterstattung aus den Gerichtssälen. Das wäre dann wie im Mittelalter, wo zwischen Tathergang und Verurteilung ein Geheimprozess stattfindet, dessen Ergebnis der Öffentlichkeit präsentiert wird, das diese aber nicht aus eigener Anschauung nachvollziehen kann. „Das geht gar nicht“, sagen wir heute. Aber erst mit der französischen Revolution 1789 wird Öffentlichkeit in der Justiz hergestellt; und in den deutschen Staaten wird mit der Revolution 1848/49 die öffentliche Verhandlung in die Prozessordnung aufgenommen. Im Grundgesetz Artikel 5 (freie Meinung, Pressefreiheit) ist heute der fast uneingeschränkte Zugang zu Informationsquellen und die Berichterstattung darüber festgelegt: „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Öffentliche Kontrolle
Zum Rechtsstaatsprinzip gehört also die Öffentlichkeit bei Prozessen, wo die Transparenz staatlichen Handelns – hier in Form der Verhandlung – gewährleistet sein sollte. Dass im Gerichtssaal nur sehr eingeschränkt fotografiert und gefilmt werden darf und dass Verhandlungen nicht auditiv mitgeschnitten werden dürfen, mag nicht zur Vertrauensbildung in die Rechtsprechung beitragen, doch soll die Diskussion darüber an dieser Stelle nicht geführt werden. Immerhin gibt es durch die Präsenz der Zuschauer im Gerichtssaal und mittels Berichterstattung über das Verfahren (durch Mitschriften) eine gewisse öffentliche Kontrolle.
Das aufmerksame Publikum
Sicher hätten Richter und Staatsanwaltschaft in so manchen S21-Prozessen gern die kritische Öffentlichkeit ausgeschlossen. weiterlesen







