Rede von Dipl.-Ing. Hans Heydemann, Ingenieure22, auf der 422. Montagsdemo am 2.7.2018
Liebe Mitstreiter,
der Brandschutz für S21 ist noch lange nicht durch – im Gegenteil: am Brandschutz wird die nicht heilbare Fehlplanung des Vorhabens immer deutlicher. Nahezu zwei Jahre hat das Eisenbahn-Bundesamt gebraucht, um der Bahn die 18. Planänderung mit dem Verschieben der Fluchttreppen an die Bahnsteigenden schlussendlich zu genehmigen – offensichtlich auf Druck der Bahn und gegen erhebliche Vorbehalte der Brandschutzdirektion und des Regierungspräsidiums. Mehrere Behindertenverbände hatten die fehlende Barrierefreiheit der Tiefbahnsteighalle und die auf 80 cm verringerten Fluchtwegbreiten in den Tunnelvorköpfen beanstandet – vergeblich. Doch dagegen klagen wollte keiner von denen; das würde doch eh´ nichts bringen.
So habe denn ich gegen diesen Genehmigungsbescheid Klage beim VGH eingereicht. Eigentlich bin ich gar nicht klageberechtigt, denn ich besitze ja kein Grundstückle im S21-Baubereich und bin somit nach Ansicht der Bahn auch nicht betroffen. Mein Anwalt stützt meine Klage denn auch auf das Grundgesetz Artikel 2 „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“. Mit Vorlage meiner Bahncard bin ich als Bahnkunde und regelmäßiger Nutzer des Stuttgarter Hauptbahnhofs ausgewiesen. Daraufhin hat der Anwalt der Bahn mit bemerkenswerter Eile beim Gericht beantragt, meine Klage als unzulässig abzuweisen, „weil der Kläger nicht i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. Eine Verletzung eigener Rechte des Klägers ist offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen.“
Das begründet er dann so: „Der neue unterirdische Durchgangsbahnhof wird frühestens 2025 in Betrieb genommen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er auch im Jahr 2025 und danach Inhaber einer Bahncard sein wird. Die jetzt vorgelegte Bahncard hat jedenfalls keine Gültigkeit bis zur Inbetriebnahme des neuen unterirdischen Durchgangsbahnhofs.“ Und weiter: „Der einzelne Bahnkunde oder Bahnbenutzer kann sich nicht auf eigene individuelle Belange stützen. Die Betroffenheit eines allgemeinen oder öffentlichen Interesses – hier an der Sicherheit des Systems Eisenbahn – genügt nicht, selbst wenn dessen Schutz für die jeweilige Privatperson subjektiv von hoher Bedeutung sein mag.“
Noch krauser geht´s wohl nicht mehr! Obwohl Teil der Allgemeinheit, soll ich dennoch nicht klagebefugt sein, wenn es um die öffentliche Sicherheit geht, von der ich sehr wohl betroffen bin. Wer wenn nicht eine Einzelperson hätte hier überhaupt klagen können? Eine Verbandsklage gibt es nicht; Umweltverbände können nur wegen Verstöße gegen Naturschutzbelange klagen. So hebelt man in unserem Rechtsstaat das Grundgesetz und die vielbeschworene Bürgerbeteiligung gleich wieder aus – Politik nach Gutsherrenart! weiterlesen










