Am 5. November dieses Jahres gab das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Mitteilung heraus unter der Überschrift: „S21: Wegtragegebühr – Einstellung des Verfahrens“, die an den Anfang dieses Artikels gestellt werden soll, da sie den Sachverhalt erläutert:
"Das Verwaltungsgericht Stuttgart muss die Frage, ob die Wegtragegebühr zu Recht erhoben wurde, nicht mehr entscheiden. Das Verfahren wurde durch Beschluss der 5. Kammer vom 24.10.2014 eingestellt, nachdem das Polizeipräsidium Stuttgart den angefochtenen Bescheid über die „Wegtragegebühr“ aufgehoben hat und die Beteiligten daraufhin den Rechtstreit für erledigt erklärt haben. Damit ist das Verfahren beendet (Az.: 5 K 1344/12). Mit der am 20.04.2012 eingegangenen Klage gegen das Land Baden-Württemberg hatte ein Stuttgarter Bürger die Aufhebung eines Bescheids des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 19.01.2011 begehrt, mit dem er zu einer sog. „Wegtragegebühr“ in Höhe von 80€ herangezogen wurde, nachdem er am 10.09.2010 als Teilnehmer einer Sitzblockade gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“in der Einfahrt zur Baustelle am Nordflügel des Hauptbahnhofs Stuttgart von zwei Polizeibeamten weggetragen worden war, um wartenden Baufahrzeugen die Einfahrt zu ermöglichen."
Dazu auch die beiden Stuttgarter Zeitungen:
Stuttgart 21 Polizei verzichtet auf 80 Euro.
Stuttgart 21 Polizei erlässt Gebühr fürs Wegtragen.
Was hat es nun mit der Wegtragegebühr auf sich, warum und wogegen konkret hatte der Stuttgarter Bürger geklagt, wie ist dieser Beschluss der VG-Kammer einzuordnen und welche Auswirkung hat er auf andere Demonstranten?
Tragen lassen oder nicht?
„Müssen wir Sie tragen oder kommen Sie so mit?“, werden „Blockierer“ von Polizisten gefragt, wenn eine Blockade aufgelöst wird. Mit „ … kommen Sie so mit“ ist gemeint, ob der Demonstrant auf eigenen Beinen zum Polizeifahrzeug geht, wo seine Personalien aufgenommen werden. Tragen lassen ist eine noch bestimmtere Form des zivilen Ungehorsams. "Wenn ich mich wegtragen lasse, bedeutet das ein stärkeres Symbol meines Protestes, " erklärte ein Demonstrant kürzlich. Und ein anderer: "... ich lasse mich tragen, weil ich nicht freiwillig den Platz räume." Wobei „freiwillig“ auch im Falle des Selbst-Gehens nur unter psychischem Zwang geschieht – der Androhung von Zwangsmitteln -, während das Tragen-Lassen der sogenannte „unmittelbare Zwang“ ist. weiterlesen









