Presseinformation der DB AG
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) ist keine Entscheidung in der Sache.
(Stuttgart, 6. Oktober 2011) Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Baden-Württemberg hat heute entschieden, dass die am 22. Juli 2011 vom BUND gegen die Umsetzung der 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Januar 2005 erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Die Entscheidung des VGH ist aber keine Entscheidung in der Sache.
Da Stuttgart 21 – anders als die Neubaustrecke Wendlingen – Ulm – nicht als Vorhaben des vordinglichen Bedarfs nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz ausgewiesen ist, hat eine etwaige Klage aufschiebende Wirkung. Das war zwischen allen Beteiligten zu jeder Zeit unstreitig. Im Übrigen sind Klagen mit aufschiebender Wirkung sind ein ganz normaler Vorgang bei Bauvorhaben, nicht die Ausnahme.
Die Bahn als Vorhabensträgerin wird im Hinblick auf die Entscheidung des VGH, die auf-schiebende Wirkung der Klage auf alle Arbeiten des Grundwassermanagements auszudehnen, von den üblichen Mitteln des Verwaltungsrechts Gebrauch machen und beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stellen. Die Verfahrenshoheit liegt beim EBA. Die Bahn geht davon aus, dass zeitnah über den Antrag entschieden wird und die Bauarbeiten dann fortgesetzt werden können. Vorläufig werden die Bauarbeiten zum Grundwassermanagement ruhen.
In der Sache muss die Deutsche Bahn bis zum 31. Oktober 2011 Stellung zu der Klage des BUND nehmen. Darüber wird dann mündlich beim VGH verhandelt.
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