Stuttgart: Rückbau des Kopfbahnhofes zulässig
Laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist ein Genehmigungsverfahren für die Stilllegung von Gleisflächen nach § 11 AEG nur dann erforderlich, wenn der Betreiber (hier: die DB AG) den Betrieb eines für die Betriebsabwicklung wichtigen Bahnhofes einstellt oder die dauerhafte Einstellung des Betriebs einer Strecke oder deren mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität beabsichtigt. Mit dieser Begründung hält die Bundesregierung den durch die Deutsche Bahn AG begonnenen Rückbau des Kopfbahnhofs in Stuttgart trotz der Klage der Stuttgarter Netz AG für zulässig - soweit er durch die Planfeststellungsbeschlüsse erfasst wird. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (18/3021) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/2927) hervor. Quelle: Bundestag
Dr. Christoph Engelhardt, Initiator von WikiReal.org, hat die Leistungsfähigkeit im Stuttgarter Kopfbahnhof untersucht und sieht bei S21 keinen geringfügigen sondern massiven Leistungsrückbau, Zitat: „Internationale Fachleute für die Kapazität von Bahninfrastruktur bestätigen jetzt die massiven Fehler in der Leistungsfähigkeitsbewertung der Planfeststellung und im Stresstest. Die Wahrheit des gravierenden Leistungsrückbaus kommt zu Tage, früher oder später, und dann sieht die ganze Welt auf einen milliardenschweren Schildbürgerstreich!“ s. BAA HIER
Die Leistungsfähigkeitsaussagen zu Stuttgart 21 werden manipuliert. So wurde der Bahnhofsneubau von Anfang an auf lediglich 32 Züge pro Stunde ausgelegt, während heute im Kopfbahnhof noch 38 Züge pro Stunde fahren. Vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg wurden sogar 51 Züge für S21 zugesagt. Mit lediglich 32 Zügen pro Stunde ist S21 von Anfang an ein Rückbau und Rückbau der Bahninfrastruktur ist genehmigungspflichtig, somit entfallen die Planrechtfertigungen. s. BAA HIER











