Zitat aus einem Kommentar des:
STUTTGARTER BÜNDNISSES FÜR VERSAMMLUNGSFREIHEIT
Journalisten, Fernsehreporter werden ausgeschlossen
Durch die "Allgemeinverfügung zur Anordnung eines Aufenthalts- und Betretungsverbots und zur Räumung des Zeltlagers für Teile der Mittleren Schloßgartenanlagen in Stuttgart" vom 22.12.2011 werden das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit für diesen Bereich, das Grundrecht auf Freizügigkeit und die Meinungs- und Pressefreiheit (Freiheit der Berichterstattung) vollständig außer Kraft gesetzt:
Bei den unter Punkt 1.4. aufgeführten "besonders berechtigten" Personen, die das Areal betreten dürfen, fehlen Journalisten, Fernsehreporter etc. vollständig.
In der Verfügung fehlt eine zeitliche Begrenzung. Das ist offensichtlich rechtswidrig!
Das Einschränken elementarer Grundrechte kann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechend nicht zeitlich unbegrenzt stattfinden - es herrscht kein Ausnahmezustand! weiterlesen















