Wer Demonstranten verletzt, muss bestraft werden
Versammlung der Verletzten
Ort: Forum 3, Gymnasiumstr. 21, S-Bahn: Stadtmitte
Datum: Dienstag, 12.10.2010
Zeit: 18 Uhr
Die große Zahl an Verletzten durch die Polizeiaktion am 30.9. schreit nach Konsequenzen. Viele Geschädigte und Zeugen haben schon Strafanzeigen gestellt. Das ist erstmal eine absolut angemessene Reaktion. Dennoch müssen wir im Folgenden auch auf einige Probleme dabei aufmerksam machen. Wir aber gleichzeitig versuchen, Lösungsvorschläge zu machen.
- Einleitung
- Strafanzeigen
- Strafanzeige gegen wen?
Ein weiteres Problem bei Strafanzeigen gegen die Polizei ist oft, dass wir vom Täter keinen Namen haben. Bilder helfen da nur manchmal, den nicht nur in natura, sondern auch auf Bildern sehen Polizisten irgendwie alle gleich aus. Die Bereitschaft von Polizei und Staatsanwaltschaft, den Täter zu finden, ist häufig sehr unterentwickelt. So werden die allermeisten Strafanzeigen gegen prügelnde Polizisten schon nach kurzer Zeit mit der Begründung eingestellt, der betreffende Polizist sei nicht zu identifizieren.
Man braucht also schon sehr gute Beweismittel, um einen Polizisten als Täter so zu überführen, dass auch die Staatsanwaltschaft nicht um weitere Ermittlungen umhin kommt. Eine solche Anzeige aber kann nach unserer Erfahrung ein Einzelner allein aufgrund seines eigenen Wissens nicht vorlegen. Dazu ist es notwendig, sich mit anderen zusammenzutun. Die Rechtshilfe sammelt derzeit alle Berichte, Protokolle und Zeugenaussagen und kann Euch helfen. Nehmt es in Anspruch!
weiterlesen
Grundsätzlich ist jede Person, die von einer Straftat erfährt, berechtigt Strafanzeige zu erstatten. Also auch Menschen, die eine Straftat „nur“ beobachtet oder auf andere Weise davon erfahren haben (z.B. YouTube, Erzählung etc.). Am wirkungsvollsten sind in der Praxis aber Strafanzeigen der Geschädigten und danach der direkten Augenzeugen.
Neben der Strafanzeige gibt es noch den Strafantrag, mit dem nicht nur eine Straftat angezeigt, sondern die Bestrafung des Täters gefordert. Strafantrag kann immer nur der Geschädigte stellen. Bei Minderjährigen sind auch die Erziehungsberechtigten als Vertreter des Geschädigten antragsberechtigt.
Im Zusammenhang mit Polizeigewalt bei Demonstrationen hat es sich aber leider eingebürgert, daß die angezeigten Polizisten mit einer Gegenanzeige wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte reagieren. Noch bedauerlicher und empörender ist, dass diese Auseinandersetzungen häufig ähnlich verlaufen: Die Strafanzeige gegen den Polizisten wird relativ schnell eingestellt und der Verletzte wird wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor Gericht gestellt. Im positiven Falle wird das Strafverfahren gegen den Verletzten vom Gericht eingestellt, häufig aber gegen Zahlung eines Bußgeldes. So wird am Ende also der Verletzte doppelt bestraft und der Polizist ist fein raus.